Essen, Trinken und Genuss – hätten Sie‘s gewusst?
Nicht wenige Verbraucher gehen davon aus, dass Fleisch, Fleischzubereitungen oder Hackfleisch an der Bedientheke immer frisch sind. Tatsächlich ist es aber möglich, dass diese Waren tiefgefroren und erst zum Verkauf aufgetaut wurden. Ist das der Fall, muss eine entsprechende Kennzeichnung erfolgen. Vorgeschrieben ist der Hinweis „aufgetaut“ in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung. Allerdings gilt diese Vorschrift nicht, wenn nur einzelne Zutaten eingefroren waren, nicht aber das gesamte Endprodukt. „Wird aufgetautes Fleisch beispielsweise mariniert, muss es keinen Auftauhinweis tragen. Das Fleisch gilt hier nur als Zutat des Endproduktes“, erläutert Susanne Moritz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Auch bei zerkleinertem Fleisch wie Gulasch oder Hackfleisch darf der Hinweis fehlen. „Wer es genau wissen möchte, sollte beim Händler nachfragen“, rät die Expertin.
Für Geflügelfleisch gelten strengere Regeln. Frisches Geflügelfleisch darf zu keinem Zeitpunkt eingefroren gewesen sein. Dies betrifft auch sogenannte „Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch“ wie marinierte Putensteaks oder Geflügelspieße.
Marktplatz Ernährung – Forum der Verbraucherzentrale Bayern
Fragen zu Ernährung und Lebensmitteln beantwortet ein Expertenteam der Verbraucherzentrale Bayern im Internetforum "Marktplatz Ernährung". Die Antworten können alle interessierten Verbraucher online lesen.
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