Wenn Mediziner Fehler machen und dies zu einer Schädigung ihrer Patienten führt, stehen Ihnen möglicherweise Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Hierzu müssen Sie einen Behandlungsfehler zunächst beweisen und belegen, dass Sie durch diesen Fehler einen Schaden erlitten haben. Dazu müssen als ein erster Schritt die vollständigen Krankenunterlagen von allen behandelnden Ärzten angefordert und überprüft werden. Sie haben das Recht, jederzeit Ihre Patientenakte einzusehen.
Damit Sie den Behandlungsfehler nachweisen können, muss in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Helfen können Ihnen hierbei Ihre Krankenkasse und die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen der Landesärztekammern
Unterstützung durch die Krankenkasse:
Schritt 1: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse
Schildern Sie bei einem ersten Gespräch zunächst ausführlich Ihren Fall und Ihre Beschwerden. Bei diesem Erstgespräch informiert der zuständige Mitarbeiter Sie über ihre Patientenrechte, die konkrete Unterstützung durch die Krankenkasse sowie den weiteren Ablauf der Beratung. Hilfreich ist es ein schriftliches Gedächtnisprotokoll vom Behandlungsverlauf anzufertigen.
Schritt 2: Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs
Die Krankenkasse kann Ihre vorgelegten Informationen daraufhin überprüfen, ob sie vollständig und plausibel sind. Darüber hinaus haben die Krankenkassen die Möglichkeit, weitere Daten zum Versorgungsgeschehen heranzuziehen, die bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler liefern können - etwa wenn Sie nach einem Routine-Eingriff in ein Spezialkrankenhaus verlegt worden ist. Außerdem können die Krankenkassen Behandlungsunterlagen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial von Ärzten und Krankenhäusern für eine Beurteilung anfordern. Sie müssen dazu Ihrer Krankenkasse eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung unterschreiben.
Dieses Vorgehen kann Sie als Ratsuchenden entlasten, da Sie sich dann nicht mehr selbst um die Akteneinsicht bei Ärzten und Krankenhäusern kümmern müssen.
Schritt 3: Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung(MDK)
Bei einem begründeten Verdacht auf einen Behandlungsfehler, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Das Gutachten ist kostenfrei. Der MDK beurteilt, ob bei den Krankenversicherten ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob ein Behandlungsfehler hierfür als Ursache in Frage kommt. Das Gutachten dient Ihnen dann als fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung.
Schritt 4: Abschließende Stellungnahme der Kasse
Am Ende der Analyse sollte die Krankenkasse alle vorliegenden Unterlagen abschließend bewerten. Auch wenn die Krankenkasse kein Gutachten durch den MDK erstellen lässt, sollten Sie auf eine schriftliche Stellungnahme zu Ihrem Anliegen bestehen.
In dem Schreiben sollte die Kasse verständlich erklären, welche Fakten ihr vorliegen, welche Schlüsse daraus gezogen werden können und welche weiteren Schritte daraus folgen. Kommt das Gutachten zum Ergebnis,dass ein Behandlungsfehler nicht vorliegt, sollte erläutert werden , warum kein Behandlungsfehler vorliegt oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird.
Noch offene Fragen können Sie am besten in einem abschließenden Gespräch mit dem betreuenden Mitarbeiter klären. Stellt eine Krankenkasse nach eingehender Prüfung der Fakten jedoch einen Behandlungsfehler fest, sollten Sie spätestens dann zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen.