Die Wahl der studentischen Krankenversicherung
Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse stehen zur Auswahl: AOK, Ersatzkassen, Knappschaft, Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht ist die Kasse auszusuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.
Private Versicherung
Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag "befreien" lassen und privat kranken versichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen. Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit normalerweise erst nach Studienende, zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.
Studienbewerber / Erstsemester
Studienbewerber müssen ihrer Hochschule zum Zweck der Einschreibung den Versicherungsstatus nachweisen. Dazu fordern Studieninteressierte die Krankenkasse auf, einen Nachweis über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule zu melden. Für den Fall, dass die Hochschule am elektronischen Meldeverfahren noch nicht teilnimmt, stellt die Krankenkasse Studienbewerbern einen Versichertennachweis aus, der dann der Hochschule vorlegt werden kann.
Zuständig für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der Studieninteressierte zum Studienbeginn versichert sind oder sein werden. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung durchgeführt hat.