Studentische Krankenversicherung: die wichtigsten Möglichkeiten

Stand:
Welche studentische Krankenversicherung während des Studiums die richtige ist, hängt von Kriterien wie Alter, Semesterzahl, Verdienst oder bisheriger Versicherung ab.
Studenten sitzen in einem Vorlesungsraum vor ihrem Laptop.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine spezielle Versicherungspflicht für Studenten - normalerweise bis maximal zur Vollendung des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende unter bestimmten Bedingungen beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden.
  • Arbeiten Studenten neben dem Studium, kann das unter Umständen zum Herausfallen aus der Familienversicherung bzw. aus der günstigen studentischen Versicherungspflicht führen.
  • Privat krankenversicherte Studierende können sich von der studentischen Versicherungspflicht befreien lassen. Meist ist der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung während des Studiums dann aber versperrt.
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Für Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Krankenversicherung. Diese Regelung gilt auch bei der Immatrikulation für ein Aufbau- oder Erweiterungsstudium oder während eines Auslands- oder Urlaubssemesters. Nicht erfasst von der Versicherungspflicht der Studenten werden jedoch Personen, die ein Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen.

Möglichkeiten der studentischen Krankenversicherung

Die studentische Versicherungspflicht währte nach alter Rechtslage bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Seit 2020 kommt es auf die Semesterzahl nicht mehr an. Die studentische Krankenversicherung bleibt damit unabhängig von der Anzahl zurückgelegter Fachsemester erhalten, solange das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. In Ausnahmefällen kann die studentische Krankenversicherung auch noch über das 30. Lebensjahr hinausreichen.

Eine studentische Krankenversicherung ist allerdings maximal bis zu einem Alter von 37 Jahren möglich. Das hatte das Bundessozialgericht mit einem Urteil von 2014 endgültig entschieden. 

Neben persönlichen Gründen kommt als Verlängerungsgrund etwa in Betracht, dass zur Aufnahme des Studiums bestimmte Zugangsqualifikationen erworben werden mussten.
Der Beitrag wird anhand der BAföG-Bedarfssätze berechnet und beläuft sich grundsätzlich auf monatlich 83,00 Euro. Die Krankenkassen haben darüber hinaus allerdings die Möglichkeit, kassenindividuelle, einkommensabhängige Zusatzbeiträge zu verlangen. Erhebt die Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag, gilt er auch für Studenten, Praktikanten und Fachschüler. Die Mitglieder haben das Recht zur Sonderkündigung, wenn Kassen Zusatzbeiträge erheben oder erhöhen.

Der studentische Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt rund 25,00 Euro. Kinderlose Studenten ab 23 Jahren müssen einen Beitrag in Höhe von gut 28,00 Euro entrichten.

Die privaten Krankenversicherungen bieten Studenten neben Normaltarifen auch Policen mit speziellen Ausbildungskonditionen an.

Die Familienversicherung

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert sein. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Dauer eines freiwilligen Wehrdienstes, eines anerkannten Freiwilligendienstes (z.B. Bundesfreiwilligendienst) oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer, längstens jedoch um 12 Monate.

Ist ein Elternteil des Studenten gesetzlich, der andere privat versichert und sind diese verheiratet, muss für die Familienversicherung des Kindes zusätzlich das Einkommen der Eltern geprüft werden.

Eine beitragsfreie Mitversicherung ist auch über den Ehegatten (bzw. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) möglich, sofern die grundsätzlichen Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind. Eine Altersgrenze ist hierfür nicht vorgesehen.

Um den Anspruch auf die Familienversicherung nicht zu verlieren, darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Studenten 485 Euro (2023) nicht überschreiten.

Freiwillige Versicherung

Wenn die beitragsgünstige Pflichtversicherung beispielsweise wegen der Altersgrenze endet, können sich Studenten freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Beitrag orientiert sich dann am Einkommen. Die Beitragsbemessung ist einheitlich in den Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt - wir haben die Regelungen in einer Tabelle zusammengefasst.

Jobben und Versicherung

Wer neben dem Studium Geld verdient, dessen "Zeit und Arbeitskraft muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden", um seine günstige studentische Versicherungspflicht zu erhalten. Eine mehr als geringfügige Beschäftigung des Studenten gilt als versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Beispiel

Lars ist 26 Jahre alt und Student. Er ist in der studentischen Pflichtversicherung versichert.

Zur Finanzierung seines Studiums möchte Lars nach den Vorlesungen regelmäßig 18 Stunden in einem Café arbeiten. Er fragt sich, ob er dann noch in der günstigen studentischen Pflichtversicherung versichert bleiben kann.

Da Lars in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten wird, ist das kein Problem. Er bleibt er in der studentischen Pflichtversicherung und muss keine weiteren Beiträge zahlen.

Hinweis: Bei Beschäftigungen in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) besteht normalerweise Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung auch, wenn die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden überschritten wird. Ausgeschlossen ist die Versicherungsfreiheit aber dann, wenn die Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet sind.

Die Wahl der studentischen Krankenversicherung

Für die studentische Pflichtversicherung oder die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse stehen zur Auswahl: AOK, Ersatzkassen, Knappschaft, Betriebs- und Innungskassen des Wohn- oder Studienortes. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Krankenversicherungspflicht ist die Kasse auszusuchen. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht, für sie gilt die Entscheidung des Kassenmitgliedes. Bei privaten Krankenversicherern besteht prinzipiell freie Wahlmöglichkeit. Wegen der Tarifunterschiede lohnt es sich, mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen.

Private Versicherung

Wer privat krankenversichert ist und durch das Studium versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag "befreien" lassen und privat kranken versichert bleiben. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erfolgen. Normalerweise gilt die Befreiung für das ganze Studium und kann während dieser Zeit nicht mehr widerrufen werden. Eine gesetzliche Versicherung ist somit normalerweise erst nach Studienende, zum Beispiel durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.

Studienbewerber / Erstsemester

Studienbewerber müssen ihrer Hochschule zum Zweck der Einschreibung den Versicherungsstatus nachweisen. Dazu fordern Studieninteressierte die Krankenkasse auf, einen Nachweis über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren direkt an die Hochschule zu melden. Für den Fall, dass die Hochschule am elektronischen Meldeverfahren noch nicht teilnimmt, stellt die Krankenkasse Studienbewerbern einen Versichertennachweis aus, der dann der Hochschule vorlegt werden kann.

Zuständig für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung bzw. die Abgabe der Meldung über den Versicherungsstatus im elektronischen Verfahren ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der Studieninteressierte zum Studienbeginn versichert sind oder sein werden. Für diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, ist die Krankenkasse zuständig, die die Befreiung durchgeführt hat.

Wichtige Rechenwerte in der Sozialversicherung

Die folgende Übersicht zeigt wichtige Rechenwerte in der Sozialversicherung (Stand: März 2021).

Gesetzliche Krankenversicherung

  bundesweit
Allgemeiner Beitragssatz 14,60 %
Beitragssatz Arbeitgeberanteil 7,30 %
Beitragssatz Arbeitnehmeranteil 7,30 %
Zusatzbeitragssatz
(je nach Personengruppe anteilig oder nur vom Mitglied zu tragen)
kassenindividuell
Beitragssatz für Studierende u.a. 10,22 %*
Für die Krankenversicherung der Studenten maßgeblicher BAföG-Bedarfssatz 812,00 EUR/monatlich

 

Soziale Pflegeversicherung

  bundesweit
Beitragssatz** 3,05 %
Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab dem Alter von 23*** 3,50 %

 

Gesetzliche Rentenversicherung

  West Ost
Beitragssatz 18,60 % 18,60 %

Arbeitslosenversicherung

  West Ost
Beitragssatz 2,40 % 2,40 %

 

*zzgl. kassenindividuellen Zusatzbeitrag; Bemessungsgrundlage ist der jeweils gültige BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende.
Für freiwillig versicherte Studierende gelten abweichende Beitragssätze. Informieren Sie sich in diesen Fällen bei Ihrer Krankenkasse.

**Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Betrag, abweichende Regelung in Sachsen; Bemessungsgrundlage für Studenten ist der jeweils gültige BAföG-Höchstsatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende.

***gilt nicht für vor 1940 geborene Personen, für Wehr- und Zivildienstleistende oder für Bezieher von Arbeitslosengeld II.

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