Ob Wasser, Saft, Limonade, Mischgetränke, Bier oder Wein – in der Gastronomie sowie auf Festen und Märkten gilt: Getränke müssen in Gläsern mit Füllstrich ausgeschenkt werden. „Die Füllmenge entspricht der Markierung im Glas. Dabei ist entscheidend, wie viel Flüssigkeit tatsächlich eingeschenkt wurde. Schaum, Zitronenscheiben oder ähnliche Zusätze zählen nicht zur eigentlichen Getränkemenge,“ sagt Anja Schwengel-Exner, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Auch Eis zählt laut Eichbehörden nicht zur Getränkemenge und darf nur zusätzlich beigefügt werden. Leichte Abweichungen gelten als zulässig. Ist das Glas jedoch deutlich zu wenig gefüllt, haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, sich nachschenken zu lassen.
Ausnahmen von der Regel
Die Vorschriften der Mess- und Eichverordnung gelten nicht für alle Getränke. Ausgenommen sind Heißgetränke wie Kaffee, Tee oder Kakao. Auch frisch gemixte Getränke aus drei oder mehr Zutaten – etwa Cocktails oder Milchshakes – müssen nicht nach Füllhöhe eingeschenkt werden. Das gilt ebenso für Getränke, die hauptsächlich aus Eis oder halbgefrorenen Zutaten bestehen.
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