Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich sind beispielsweise Prothesen, Hörgeräte oder Rollstühle. Dabei handelt es sich um Hilfsmittel, die beispielsweise ein nicht mehr vorhandenes Körperteil oder einen Sinn ersetzen.
Hilfsmittel zur Sicherung eines Behandlungserfolges sind beispielsweise Stütz- und Halteapparaturen für beeinträchtigte Körperteile, Mieder und Stützkorsette. Sie unterstützen den Körper während der Behandlung und beugen so gegen Schmerzen oder das Fortschreiten einer Krankheit vor.
Die Abgrenzung ist schwierig, da manche Hilfsmittel mehrere Funktionen erfüllen. Lassen Sie sich hierzu im Zweifel rechtlich beraten.
Bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich gilt nach der aktuellen Rechtsprechung eine andere Frist. Dabei muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Antragseingang entscheiden (gesetzliche Regelung: § 18 SGB IX). Eine Fristverlängerung ist unter bestimmten Umständen möglich. Erst nach Ablauf dieser deutlich längeren Frist gilt die beantragte Leistung als genehmigt.
Was passiert, wenn die Krankenkasse nicht fristgerecht entscheidet?
Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Auch wenn die Krankenkasse die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, kann im Einzelfall ein Kostenerstattungsanspruch entstehen.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf Hilfsmittel ein „Sachleistungsanspruch“. Das bedeutet, die Krankenkasse stellt der versicherten Person das Hilfsmittel zur Verfügung. Wandelt sich dieser Sachleistungsanspruch ausnahmsweise in einen Kostenerstattungsanspruch, ist das ein Sonderfall. Kommt es hierbei zu Problemen mit der Krankenkasse, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.