Pflegehilfsmittel: Wer bekommt sie, wer muss zahlen?

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Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Erfahren Sie hier, was dazu gehört und wie Sie Pflegehilfsmittel erhalten.
Ein Pfleger kümmert sich um eine ältere Frau in einem höhenverstellbares Pflegebett zuhause.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung dafür ist ein Pflegegrad.
  • Die Pflegekasse kann Pflegehilfsmittel auch leihweise zur Verfügung stellen.
  • Volljährige Versicherte müssen für Pflegehilfsmittel Zuzahlungen leisten. Eine Befreiung von den Zuzahlungen ist aber möglich.
  • Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, zahlt die Pflegekasse maximal 40 Euro im Monat.
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Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades. Wie Sie einen Pflegegrad erhalten, erklären wir auf unserer Themenseite.

Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Durch ein Pflegebett beispielsweise ist es für eine Pflegeperson sehr viel einfacher, eine pflegebedürftige Person im Bett zu waschen oder anzukleiden, denn das Pflegebett ist höhenverstellbar.

Werden Gegenstände fest mit der Bausubstanz verbunden, handelt es sich nicht mehr um Hilfsmittel, sondern um Maßnahmen zur Wohnraumanpassung, die von der Pflegeversicherung bezuschusst werden können. Eine einfache Befestigung durch Schrauben hat dabei noch keine Auswirkung auf die Einordnung als Hilfsmittel. Deshalb ist der angeschraubte Haltegriff in der Dusche noch ein Hilfsmittel. Eine fest eingebaute Hebeanlage ist dagegen kein Hilfsmittel mehr, sondern gilt als Maßnahme zur Wohnraumanpassung (wie z.B. ein Treppenlift).

Pflegehilfsmittel bekommen nur Personen, die ambulant gepflegt werden, also beispielsweise in einer eigenen Wohnung, einem betreuten Wohnen oder einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft. Bei stationärer Pflege ist das Pflegeheim oder die Krankenkasse für die Ausstattung mit Hilfsmitteln zuständig. Näheres über Zuständigkeiten lesen Sie im verlinkten Artikel.

Antrag und Entscheidung der Pflegekasse

Pflegehilfsmittel werden auf Antrag gewährt. Der Antrag sollte eine kurze Begründung enthalten, warum Sie das Pflegehilfsmittel  brauchen.

  • Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Pflegehilfsmittel herunterladen.
  • Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Alle Musterschreiben, Anträge und Formulare sowie viele hilfreiche Erläuterungen finden Sie auch im Ratgeber Handbuch Pflege.

Wenn eine Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades stattgefunden hat und ein Gutachter oder eine Gutachterin dabei die Versorgung mit einem Hilfsmittel befürwortet hat, gilt diese Empfehlung als Antrag auf Hilfsmittelversorgung. Voraussetzung ist die Zustimmung der versicherten Person. Einen gesonderten Antrag müssen Sie in diesem Fall also nicht stellen.

Die Pflegekasse entscheidet nun über den Antrag und prüft die Voraussetzungen, unter anderem, ob das Hilfsmittel notwendig ist. Sie kann dazu auch ein Gutachten erstellen lassen.

Gut zu wissen: Mit dem Antrag kann zusätzlich eine Empfehlung einer Pflegefachkraft über die Versorgung mit einem Hilfsmittel eingereicht werden. Die Pflegefachkraft kann entweder über einen ambulanten Pflegedienst Pflegeleistungen bei der versicherten Person erbringen oder im Rahmen eines Beratungseinsatzes bei der versicherten Person tätig gewesen sein. Wird mit dem Antrag eine Empfehlung einer Pflegefachkraft eingereicht, muss die Pflegekasse nicht prüfen, ob die Versorgung notwendig ist. Die Notwendigkeit wird dann vorausgesetzt. Voraussetzung ist:

  • dass die Pflegefachkraft bei der versicherten Person Pflegeleistungen erbringt oder
  • dass sie die versicherte Person beraten hat,
  • dass die Empfehlung bei der Antragstellung nicht älter als 2 Wochen ist und
  • dass die Empfehlung nicht offensichtlich unrichtig ist.

Es gibt Hilfsmittel, die gleichermaßen wegen einer Krankheit oder Behinderung erforderlich sind, aber auch Pflegehilfsmittel darstellen. In diesen Fällen kommen sowohl die Krankenkasse als auch die Pflegekasse für die Versorgung mit dem Hilfsmittel in Frage. Wenn bei einer versicherten Person ein Pflegegrad festgestellt wurde, prüft die Krankenkasse oder Pflegekasse, bei der das Hilfsmittel beantragt wird, die Zuständigkeit. Die Versicherten müssen den richtigen Träger nicht selbst auswählen, sondern können den Antrag bei der Krankenkasse oder bei der Pflegekasse stellen. Der angegangene Träger entscheidet abschließend über beide Ansprüche und die Bewilligung.

Tipp:

Ist die Person, die den Antrag gestellt hat, pflegebedürftig und wird der Antrag auf Hilfsmittelversorgung abgelehnt, prüfen Sie nach, ob über beide Ansprüche entschieden wurde.

Lehnt die Kasse die Hilfsmittelversorgung ab, ist Widerspruch einlegen und gegebenenfalls vor den Sozialgerichten klagen. Einzelheiten zu Widerspruch und Klage finden Sie im verlinkten Beitrag.

Fristen für die Entscheidung der Pflegekasse

Für die Pflegekasse bestehen gesetzlich geregelte Fristen, wann sie über den Antrag entschieden haben muss. Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf von 3 Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, muss sie die versicherte Person hierüber informieren und innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang entscheiden.

Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, teilt sie dies unter Angaben der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Bekommen Sie keine Mitteilung mit Begründung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Hinweis: Wenn eine Pflegefachkraft das Pflegehilfsmittel empfohlen hat, wird vermutet, dass die pflegebedürftige Person es auch benötigt. In diesem Fall findet in der Regel keine Prüfung des Medizinischen Dienstes statt, so dass es bei der Frist von 3 Wochen bleibt.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Hat die Pflegekasse das beantragte Hilfsmittel genehmigt, versorgt sie die versicherte Person mit dem Hilfsmittel. Die Kasse kann das Pflegehilfsmittel für die versicherte Person kaufen und die Kosten übernehmen, sie kann das Hilfsmittel aber auch leihweise zur Verfügung stellen. Eine Leihgabe ist häufig der Fall bei sehr teuren Hilfsmitteln, etwa Patientenliftern, oder solchen, die nicht auf die versicherte Person angepasst werden müssen wie Pflegebetten.

Die Pflegekasse teilt Ihnen mit, wie und über welchen Anbieter, zum Beispiel über welches Sanitätshaus, Sie versorgt werden. Fragen Sie im Zweifel bei der Pflegekasse nach.

Der Anspruch gegenüber der Kasse ist nicht nur auf die eigentliche Ausstattung mit dem Hilfsmittel selbst beschränkt. Die Versorgung umfasst auch die individuelle Anpassung, die Instandsetzung, Wartung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels und die Kosten für den Betrieb (beispielsweise Stromkosten).

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund des Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt und nicht wiederverwendet werden können. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen oder Einmal-Bettschutzeinlagen.

Die Pflegekassen können diese Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden 40 Euro im Monat erstattet. Ein formloser Antrag ist bei festgestellter Pflegebedürftigkeit ausreichend. Viele Pflegekassen bieten dazu auch vorbereitete Formulare an.

Zuzahlungen und Kosten

Volljährige versicherte Personen müssen zu den Pflegehilfsmitteln 10 Prozent zuzahlen, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich. Es gelten die Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen Sie nichts zuzahlen.

Entscheiden sich pflegebedürftige Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

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