Viele Sportbegeisterte konnten letztes Jahr ihre Fitnessstudios nicht besuchen. Aufgrund behördlicher Anordnungen blieben diese während der Corona-Pandemie mehrmals wochenlang geschlossen. Bei der Verbraucherzentrale Bayern beschweren sich derzeit zahlreiche Verbraucher. Der Grund: Ihr Fitnessstudio erstattet für die Zeit der Schließung gezahlte Beiträge nicht zurück. Mit seinem Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. 2 S 35/21) stärkt das Landgericht Osnabrück die Sportler. Eingezogene Mitgliedsbeiträge müssen erstattet werden.
Ein Betroffener hatte Klage eingereicht, da sich sein Fitnessstudio weigerte, die Beiträge zurückzuzahlen. Er muss für diesen Zeitraum nicht zahlen, so das Gericht. Das Fitnessstudio konnte ihm, während das Studio geschlossen war, seine Räume nicht zum Trainieren zur Verfügung stellen. Damit hat das Fitnessstudio seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Das Sportstudio ist deshalb nicht berechtigt, für diesen Zeitraum eine Gegenleistung in Form der Mitgliedsbeiträge zu verlangen. „Wir teilen diese Ansicht“, sagt Tatjana Halm, Juristen bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Auch wenn der Fitnessstudiobetreiber nachträglich Zahlungen verlangt, haben Verbraucher nun die Möglichkeit, ihm dieses Urteil entgegenzuhalten.“
„Gutscheinlösung“ als Übergangsregelung
Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass das Fitnessstudio einen Gutschein in Höhe der Beiträge hätte ausstellen können. Der Gesetzgeber habe mit der sogenannten Gutscheinlösung eine Übergangsregelung geschaffen. Damit sollen Fitnessstudios vor einer großen Anzahl an Rückzahlungen geschützt werden. In der Übergangsregelung ist auch festgelegt, dass sich Verbraucher ab dem 1. Januar 2022 ihre nicht genutzten Gutscheinbeträge auszahlen lassen können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Osnabrück hat die Revision zugelassen. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Podcast der Verbraucherzentrale Bayern unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/podcast-by.