Angebote am Black Friday halten nicht was sie versprechen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Bayern mit enttäuschender Stichprobe
Off

Viele Händler lockten am Black Friday im vergangenen November wieder mit großzügigen Angeboten. Rabatte mit hohen Prozentzahlen suggerierten besonders große Ersparnisse. Dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf diesen Eindruck nicht verlassen können, bestätigt eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Bayern. Vom 24. Oktober bis zum Black Friday am 25. November 2022 wurden zehn Online-Shops untersucht. Dabei beobachtete die Verbraucherzentrale Bayern die Preise eines Smartphones, eines Tablets und eines Bluetooth-Lautsprechers und verglich diese mit den Preisen am Black Friday. „Die Stichprobe ergab, dass die Ermäßigungen nicht so hoch waren, wie sie auf den ersten Blick erschienen“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Einige Produkte hätten Verbraucher sogar an einem anderen Tag billiger erhalten.“

Anbieter tricksen häufig bei der Preisermäßigung

Seit dem 28. Mai 2022 müssen Händler bei einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde. Ausgenommen davon ist ein Vergleich mit der „unverbindlichen Preisempfehlung“. Genau das machen sich Anbieter zunutze. Sie vergleichen den ermäßigten Preis mit der häufig viel höheren unverbindlichen Preisempfehlung und können so vermeintlich hohe Rabatte bewerben. Für Verbraucher besonders ärgerlich: Das Produkt ist am Black Friday dabei teilweise teurer als an einem anderen Tag zuvor. „Aus unserer Sicht besteht hier eine Gesetzeslücke, die vom Gesetzgeber geschlossen werden muss,“ so Halm. „Wird eine Preisermäßigung mit der unverbindlichen Preisempfehlung verglichen, müssen Verbraucher darüber aufgeklärt werden, ob das Produkt vorher billiger war. Nur so können sie eine informierte Kaufentscheidung treffen.“

Preise sollten besser längerfristig verglichen werden

Die Verbraucherzentrale Bayern rät, sich gerade an Aktionstagen nicht durch vermeintlich hohe Rabatte unter Druck setzen zu lassen. Stehen teure Anschaffungen an, lohnt es sich die Preise vorher längerfristig zu vergleichen. Mehr Informationen zu diesem und vielen weiteren Themen gibt es unter www.verbraucherzentrale-bayern.de, auf Instagram und in  unserem Podcast „Die Verbraucherhelden“.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.