Muss ich begründen, warum ich einen Vertrag widerrufe?
Nein, einen Grund für Ihren Widerruf müssen Sie nicht angeben. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 16. März 2016 noch einmal bekräftigt.
Was Sie tun können, wenn sich ein Online-Shop quer stellt, erfahren Sie in einem eigenen Artikel.
Habe ich bei jedem Vertrag ein Widerrufsrecht?
Nein. Es ist ein weitverbreiteter Irrglauben, dass Händler generell verpflichtet seien, Widerrufe zu akzeptieren. Dem ist nicht so. Obwohl Verträge grundsätzlich rechtlich bindend sind, können Sie sich nur in einigen Fällen von geschlossenen Verträgen lösen. Der Gesetzgeber unterscheidet darin, wo Sie einen Vertrag abgeschlossen haben.
- Sie haben etwas online, an der Haustür oder am Telefon gekauft. Oder am Arbeitsplatz oder bei einer Kaffeefahrt.
Bei Verträgen, die Sie außerhalb von Geschäftsräumen abschließen, haben Sie ein gesetzliches Widerrufsrecht. Es gibt aber Ausnahmen, in denen Sie kein Widerrufsrecht haben. Welche das noch sind, lesen Sie im Abschnitt "Der Händler behauptet, es gäbe in meinem Fall kein Widerrufsrecht, kann das stimmen?".
Sie möchten widerrufen, aber der Online-Shop stellt sich quer? Wie Sie dann verfahren können, lesen Sie in diesem Artikel. - Sie haben etwas im Ladengeschäft gekauft.
Dann haben Sie kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn Sie im Nachhinein nicht zufrieden sind oder die Ware Ihnen nicht mehr gefällt. Allerdings zeigen sich Unternehmen meist kulant. Viele bieten den Umtausch oder die Rückgabe innerhalb einer bestimmten Frist an, z.B. binnen 30 Tagen.
Haben Sie etwas von einer Privatperson, z.B. über eBay, gekauft, steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.
Gut zu wissen: Etwas anderes ist es, wenn die Ware defekt ist. Dann stehen Ihnen, unabhängig davon, wo Sie die Ware gekauft haben, die sogenannten Gewährleistungsrechte zu.
Kann ich auch Verträge widerrufen, die ich im Ladengeschäft geschlossen habe?
Sie haben kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn Ihnen im Nachhinein Farbe, Größe oder andere Eigenschaften einer Ware nicht mehr gefallen. Sie haben auch nicht automatisch ein Recht auf Umtausch.
Der Händler kann Ihnen die Umtauschmöglichkeit vor dem Kauf freiwillig einräumen oder nachträglich zugestehen. Dabei kann er bereits benutzte oder nicht mehr originalverpackte Waren vom Umtausch ausnehmen. Dieser Ausschluss gilt oftmals bei Sonderangeboten.
Der Hinweis "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen" gilt übrigens nicht, wenn das Schnäppchen einen Mangel hat. Auch Sonderangebote müssen in einem einwandfreien Zustand sein. Ist das nicht der Fall, haben Sie die üblichen Gewährleistungsrechte.
Wenn Sie beim Kauf unsicher sind, ob die CD oder der Mantel als Geburtstagsgeschenk gefallen werden, sollten Sie bereits im Geschäft ein Umtauschrecht vereinbaren, möglichst gegen Rückzahlung des Kaufbetrags. Sie müssen aber damit rechnen, dass Ihnen der Händler einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises anbietet, der nur für Waren aus seinem Sortiment gilt. Achten Sie darauf, wie lange der Gutschein gültig ist.
Ausnahme: Das gilt nicht bei finanzierten Verträgen, die Sie im Laden geschlossen haben. Dann greift auch hier das gesetzliche Widerrufsrecht. Zum Beispiel, wenn
- bei Vertragsschluss Ratenzahlung vereinbart wurde,
- der Kaufvertrag mit einem Kreditvertrag verbunden ist,
- zusammengehörende Sachen wie die Bände eines Lexikons nach und nach geliefert und ratenweise bezahlt werden sollen,
- Sie regelmäßig gleichartige Dinge geliefert bekommen, beispielsweise bei Zeitungs- oder Zeitschriften-Abonnements
- der Vertrag, etwa mit einem Buchclub, die regelmäßige Abnahme von Ware vorsieht,
- eine Finanzierungshilfe gewährt wurde, etwa beim Leasingvertrag mit Kaufverpflichtung oder wenn ein Handy zusammen mit Vertrag mehr als 200 Euro günstiger ist als ohne Vertrag.
Die Höhe der vereinbarten Finanzierung bzw. Rate muss in diesen Fällen aber über 200 Euro liegen und über mehr als drei Monate kreditiert sein.
Mit dem Umtausch-Check der Verbraucherzentralen prüfen Sie Ihr Recht auf Gewährleistung und finden gleich die passenden Musterbriefe dazu.