Keine Nutzungsentschädigung beim Ersatz defekter Geräte

Stand:
Die jahrelange Praxis in Deutschland, den Kunden zur Kasse zu bitten, wurde vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesgerichtshof verboten.
Mann sitzt vor defektem Fernsehgerät

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie in der gesetzlichen Gewährleistung ein defektes gegen ein neues Gerät austauschen, darf Ihnen der Händler keine Nutzungsentschädigung in Rechnung stellen.
  • Beharrt die Firma auf das Geld, können Sie die Zahlung verweigern.
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Hat die Ware einen Mangel, und lässt sich der Fehler nicht beheben, tauschen Firmen während der gesetzlichen Gewährleistung meist das defekte gegen ein einwandfreies Produkt aus. Für die Zeit, in der die kaputte Ware in Gebrauch gewesen war, verlangten hiesige Händler jahrelang oftmals einen Obolus des Kunden: die so genannte Nutzungsentschädigung. Diese deutsche Spezialität hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2008 als unzulässig verworfen. Zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof geurteilt: "Mit europäischem Recht unvereinbar" (EuGH Az: C - 404/06).

Seit Dezember 2008 ist das Verbot, Geld für die Nutzung defekter Geräte nach Ersatzlieferung zu verlangen auch im Gesetz festgeschrieben (§ 475 Abs. 3 S. 1 BGB).

Falls eine Firma dennoch beim Austausch eines kaputten gegen ein einwandfreies Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auf eine Nutzungsentschädigung beharrt, sollte der Kunde mit Verweis auf die gesetzliche Regelung die Zahlung verweigern. Dabei hilft unser Musterbrief.

Anders sieht es aus, wenn der Käufer während der Zeit der Gewährleistung ein defektes Gerät zurückgibt und vom Kauf zurücktritt. Dann kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß genutzt werden konnte.

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