Fristen: Dschungel der Termine

Stand:
Im Kleingedruckten von Verträgen finden sich zahlreiche Hinweise auf unterschiedliche Fristen. Die Verbraucherzentrale führt durch den Termindschungel.
Sanduhr obere Hälfte fast leer
On

Das Zeitungsabo kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden" oder "Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von zwei Jahren geltend zu machen" - im Kleingedruckten von Verträgen finden sich jede Menge Hinweise auf unterschiedliche Fristen. Die Verbraucherzentrale führt durch den Fristendschungel.

Fristbeginn

Fristen beginnen mit dem auf den Ereignistag folgenden Tag. Unter Ereignistag wird der Tag verstanden, an dem das Ereignis stattfindet, das die Frist auslöst. Bei Gewährleistungsfristen ist dies der Tag der Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. der Abnahme des Werkes. Bei Fernabsatzverträgen – beispielsweise via Internet oder Telefon - beginnt die Frist erst mit Erhalt der Ware. Beim Fristbeginn ist es gleichgültig, ob diese auf einen Sonnenabend, Sonn- oder Feiertag fällt.

Fristende

Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, enden mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Geht eine Frist zum Beispiel 14 Tage und beginnt am 1.12. so endet sie am 15.12. um 24 Uhr. Wird beispielsweise ein Vertrag über einen Ratenkredit an einem Donnerstag abgeschlossen und gleichzeitig die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung ausgehändigt, endet die zweiwöchige Widerrufsfrist auch an einem Donnerstag - nämlich dem Donnerstag der zweiten Woche, genau um 24.00 Uhr. Werden keine Wochentage, sondern Daten für den Fristablauf angegeben, gilt dies ebenso.

Wochen-, Monats- und Jahresfristen

Im Verbraucherrecht kommen auch Wochen-, Monats- und Jahresfristen vor. Die Frist endet dann an dem Tag, der von seiner Bezeichnung oder seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem zuvor das Ereignis (z. B. Erhalt der Ware) stattgefunden hat.

Beispiel einer Jahresfrist: Übergabe des Kaufgegenstandes am 26. Februar 2021; Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist am 26. Februar 2023.

Bei Monatsfristen ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Fehlt zum Ende der Frist der entsprechende Monatstag, so endet die Frist mit Ablauf des kalendarisch letzten Monatstages. Beginnt eine Monatsfrist z. B. am 31. März, so läuft die einmonatige Ausschlussfrist bis zum 30. April. Dagegen endet eine am 30. April beginnende Monatsfrist am 30. Mai und nicht erst am 31. Mai.

Fristende an Wochenenden und Feiertagen

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, einen Sonn- oder einen Feiertag, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Wurde also an einem Samstag an der Haustür ein Zeitschriften-Abonnement geschlossen und dem Verbraucher zugleich die Widerrufsbelehrung ausgehändigt, endet die Frist fürs Widerrufen des Vertrages erst am Montag zwei Wochen später.

Achtung: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2005 (AZ III ZR 172/04) gilt die Fristverlängerung nicht für Kündigungsfristen. Wird also zum Beispiel ein Miet-, Arbeits-, Mobilfunk- oder Fitnessstudiovertrag gekündigt, dann muss am letzten Tag der Kündigungsfrist die Kündigungserklärung auch eingegangen sein

Widerruffrist bei Fernabsatzverträgen (Internet, Telefon, Post)

Die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge (z.B. telefonische, postalische oder Onlinegeschäfte) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (früher: „Haustürgeschäfte“) geht in der Regel 14 Tage lang. Diese beginnt in der Regel mit Vertragsschluss.

Bei Kaufverträgen beginnt diese jedoch erst, wenn die Ware beim Besteller angekommen ist.

Bei gesetzlich eingeräumtem Widerrufsrecht reicht zur Fristwahrung bereits die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus. Die einfache Rücksendung der erhaltenen Waren ohne zusätzliche Widerrufserklärung reicht allein nicht aus. Um die fristgemäßen Absendung später beweisen zu können, empfiehlt sich stets der Versand per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebestätigung.

Voraussetzung für den Beginn der 14-tägigen Frist ist allerdings, dass der Unternehmer Sie vorher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Dazu muss er ihm unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware eine Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger (bspw. per E-Mail, Fax, CD-Rom, DVD, USB-Stick oder auf dem Postweg) zur Verfügung gestellt haben. Erfolgt die Belehrung nicht ordnungsgemäß oder bleibt die Belehrung aus, so können Sie den Vertrag innerhalb von 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.

Gewährleistungsansprüche

Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach der Art des Vertrages. Bei einem Kaufvertrag, sowohl im Geschäft geschlossen als auch über das Internet, gilt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren, beginnend ab der Übergabe des Kaufgegenstandes. Beim Kauf einer Waschmaschine am 26. Februar 2021 kann ein Kunde noch bis zum Stichtag 26. Februar 2023 bei auftretenden Mängeln auf seine zweijährigen Gewährleistungs-ansprüche pochen. Allerdings tritt im Gewährleistungsrecht nach einer gewissen Zeit eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Das bedeutet: Nach Ablauf dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass die Waschmaschine bereits zum Zeitpunkt des Kaufes einen Mangel aufwies. Bislang war dieser Zeitraum immer 6 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, gilt hierfür ein verlängerter Zeitraum von einem Jahr.

Bei Werkverträgen zur Herstellung, Wartung, Veränderung oder Reparaturen, entspricht die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Bei Bauwerken dagegen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Gutscheine

Bei Gutscheinen kann der Unternehmer selber eine Frist zur Einlösung setzen. Ist keine Frist angegeben, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Gesetz. Diese geht drei Jahre lang. Deshalb müssen Sie auch einen unbefristeten Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren einlösen. Die Frist beginnt, solange nicht anders bestimmt, erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Sie werden zum Geburtstag mit einem Gutschein beschenkt, der im Mai 2021 erworben wurde. Die Frist beginnt erst am 31. Dezember 2021. Diesen Gutschein müssen Sie bis spätestens zum 31. Dezember 2023 einlösen.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.