Möglichkeit 1: Bei der Fluggesellschaft auf eine anderweitige Beförderung drängen, z. B. per Ersatzflug, Zug- oder Busfahrt. Eine solche Ersatzbeförderung steht Ihnen nach Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung zu – die Airline muss sie Ihnen anbieten. Das kann aber bedeuten, dass Sie einige Tage früher als gedacht oder erst einige Tage später fliegen können, sobald Verbindungen verfügbar und Plätze frei sind.
Abhängig davon, wie lange Sie am Flughafen warten müssen, und bei Verspätungen zusätzlich davon, wie weit Sie fliegen wollen, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ihnen so genannte Betreuungsleistungen anzubieten. Sie muss Ihnen kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Betrifft der Streik Ihren Rückflug und wird dadurch eine Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich, muss die Fluggesellschaft Sie während dieser Zeit ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen.
Weigert sich das Unternehmen oder ist es für Sie nicht zu erreichen, können Sie sich selbst um eine angemessene Versorgung und Unterkunft kümmern. Bewahren Sie Rechnungen und Quittungen auf jeden Fall gut auf! Die Kosten für verweigerte Betreuungsleistungen können Sie von der Airline zurückfordern.
Ansprüche, die die Fluggesellschaft wegen ausgefallener Flüge oder langer Verspätungen als weiteren Ausgleich zahlt, gibt es bei einem Streik nach derzeitiger Rechtsprechung nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.8.2012, X ZR 146/11). Auf Zusatzkosten, z. B. für gebuchte, aber nicht genutzte Hotelzimmer oder Mietwagen, drohen Sie außerdem sitzen zu bleiben, wenn Sie z. B. erst einige Tage später am Urlaubsort eintreffen. Eine Einschränkung gibt es: Die Fluggesellschaft muss nachweisen, dass sie alles getan hat, um den Streik zu vermeiden. Tut sie das nicht, macht sie sich möglicherweise doch schadensersatzpflichtig.