Lebensmittelreklamation - So schlucken Sie Ihren Ärger nicht herunter

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Was kann beanstandet werden? Wie können Sie sich wehren? Welche Angaben helfen bei der Beschwerde?

Was kann beanstandet werden? Wie können Sie sich wehren? Welche Angaben helfen bei der Beschwerde?

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Etikettenschwindel, dreckige Verkaufstheken oder verschimmelte Lebensmittel: Wer auf verdorbene Ware im Supermarktregal stößt oder wem in schmuddeligen Imbissstuben der Appetit vergeht, braucht seinen Ärger nicht herunterzuschlucken.

Was kann beanstandet werden?

Sie riechen, schmecken oder sehen Abweichungen vom Normalzustand eines Lebensmittels

Beispiele:

Wein hat einen Beigeschmack, den Sie nicht einordnen können. Milch riecht nach "Chemie"...

 

 

Sie werden getäuscht

Beispiele:

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist überklebt worden.

Die Herkunftsangabe des Obstes ist nicht eindeutig: Auf der Kiste ist "Apfel aus Südtirol", auf dem Preisschild aber "Herkunft aus Deutschland" gekennzeichnet.

 

Ihnen werden verdorbene Lebensmittel verkauft

Beispiele:

Nüsse schmecken ranzig. Fisch riecht unangenehm "fischig". Verpacktes Brot ist schimmelig.

 

Ihnen fällt mangelnde Hygiene auf

Beispiele:

Müsli enthält Ungeziefer. Hinter dem Verkaufstresen liegen unsaubere Schneidebretter oder schmutzige Wischtücher.

 

Sie erkranken nach dem Verzehr

Beispiele:

Nach dem Hähnchenessen bekommen Sie Durchfall. Im Anschluss an einen Restaurantbesuch wird Ihnen übel.

 

Bedarfsgegenstände schädigen Ihre Gesundheit

Beispiele:

Kosmetika erzeugen schlimme Hautreizungen. Dekorfarben auf Trinkbechern für Kinder blättern ab.

 

Sie bekommen zu wenig: Untergewicht oder kein Netto-Gewicht

Beispiele:

Sie stellen beim Nachwiegen fest, dass eine Packung zu wenig Inhalt hat, zum Beispiel Erdbeerkörbchen, Süßwaren oder Nudeln.

Beim Abwiegen von Aufschnitt oder Salaten werden Einwickelpapier, Tüten oder Becher auf der Waage mitgewogen und unzulässigerweise zum "Lebensmittelpreis" mitverkauft.

 

Sie werden nicht richtig informiert

Beispiele:

Die Kasse zeigt einen anderen Preis als das Preisschild auf der Ware bzw. am Regal. Die Grundpreisangabe fehlt. Auf einer Kaffeefahrt gekaufte Nahrungsergänzungsmittel weisen keinerlei Inhaltsangaben auf, die Angabe von Hersteller oder Händler fehlt.

 

Sie ärgern sich über irreführende Werbung

Beispiele:

Für Schlankheitsmittel wird mit unrealistischen Gewichtsabnahmen geworben. Mehr Gesundheit wird durch den Konsum von Nahrungsergänzungsmitteln versprochen.

 

So können Sie sich wehren:

Reklamieren Sie mangelhafte Lebensmittel direkt im Geschäft oder beim Hersteller. Sie haben Anspruch auf Eintausch gegen einwandfreie Ware. Ist dies nicht möglich, können Sie eine Preisminderung oder Ihr Geld zurückverlangen. Der Kassenbeleg ist hierbei ein wichtiges Beweismittel – also nicht vorschnell wegwerfen.

Untergewicht offener Fertigpackungen (z.B. Erdbeerkörbchen) sollten Sie sofort im Laden beanstanden, da später ein Nachweis schwierig wird. Nutzen Sie die Kontrollwaagen! Aber Vorsicht: Geringe Gewichtsabweichungen sind erlaubt.

Achten Sie beim Kauf offener Lebensmittel (z.B. bei Wurst, Fleisch, Feinkost oder Käse) darauf, dass die "Tara"-Taste beim Abwiegen gedrückt wird.

Werden Ihre Beanstandungen nicht ernst genommen oder nicht dauerhaft abgestellt, wenden Sie sich am besten an die Lebensmittelüberwachung. Zuständig ist in Bayern die Behörde jenes Ortes, in dem Sie das Lebensmittel gekauft haben. In den kreisfreien Städten ist die Lebensmittelüberwachung im Ordnungsamt der Stadtverwaltung angesiedelt, in den Landkreisen im jeweiligen Landratsamt. Falls Sie sich direkt an die Behörde wenden möchten, finden Sie hier die Adressen.

Was passiert nach Ihrer Beschwerde durch die Behörde?

Nach einer Beschwerdeaufnahme erfolgt eine Untersuchung der Probe und/oder eine Kontrolle vor Ort. Die Untersuchung von Beschwerdeproben ist kostenlos. Wird ein Verstoß festgestellt, werden Sanktionen gegen den Händler oder den Hersteller eingeleitet.

Diese Angaben helfen bei der Beschwerde:

  • Um welches Lebensmittel handelt es sich und was steht auf der Verpackung (Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargennummer, Menge)?
  • Wer ist der Hersteller, Vertreiber oder Importeur?
  • Wann und wo wurde das Lebensmittel gekauft?
  • Waren die Lagerbedingungen in der Verkaufsstätte auffällig (z.B. Gefriergut enthält sehr viel Eis - dies deutet auf Temperaturschwankungen hin)?
  • Bei loser Ware: Welche Angaben waren im Geschäft an der Ware angebracht?
  • Kann die Originalverpackung mit abgegeben werden?
  • Wann wurde welcher Mangel festgestellt (z.B. abweichender Geruch oder Geschmack, abweichendes Aussehen)?
  • Wie wurde das Lebensmittel zu Hause gelagert (z.B. gekühlt)?
  • Welche Zeit ist zwischen dem Kauf und dem Entdecken des Mangels/Verzehr der Lebensmittel vergangen?
  • Wenn möglich, Reste des Lebensmittels zu Untersuchungszwecken gekühlt (über das Wochenende am besten tiefgefroren) aufbewahren.
  • Bei aufgetretenen Gesundheitsschäden: Wie viel Zeit ist vom Verzehr des Lebensmittels bis zum Auftreten der Beschwerden vergangen?
  • Wurde ein Arzt hinzugezogen, wie lautete seine Diagnose? Wenn Sie nach dem Verzehr eines Lebensmittels erkrankt sind, können ein ärztliches Gutachten und eine Rechtsberatung notwendig sein, um eventuelle Schadensersatzansprüche fristgerecht geltend machen zu können.
Für weitere Fragen zu Lebensmitteln und Ernährung erreichen Sie uns am landesweiten Beratungstelefon unter (089) 55 27 94 333 (Mo, Mi, Do 9 – 11 und 15 – 17 Uhr).

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