Umgang mit persönlichen Gegenständen im Todesfall
Viele Bewohner eines Pflegeheims entscheiden sich beim Einzug dafür, eigene Dinge mitzubringen. Möbel, Pflanzen, Erinnerungsstücke, Kleidung – im Todesfall müssen die Angehörigen entscheiden, was mit den Gegenständen des Verstorbenen geschehen soll. Sicher ist, dass der Pflegeheimbetreiber vertraglich nicht festlegen darf, dass er den Wohnraum einfach selbst räumt.
Um Stress und Konflikte zu vermeiden, ist es sinnvoll und wichtig, dass Sie sich vorab im Vertrag mit dem Heim einigen, wie mit den persönlichen Dingen umgegangen werden soll. Das sind Beispiele für mögliche Vereinbarungen:
- Sie einigen sich auf eine Frist, innerhalb derer die Angehörigen die Gegenstände abholen dürfen.
- Sie vereinbaren, dass der Pflegeheimbetreiber alle Gegenstände auf unbestimmte Zeit einlagert. Die Kosten dafür tragen die Erben.
- Sie legen fest, welche Person(en) ab dem Sterbetag für ein Haustier oder Pflanzen verantwortlich ist.
- Im Vertrag steht, dass Ihre Angehörigen die persönlichen Gegenstände innerhalb von zwei Tagen abholen müssen. Wenn das nicht möglich ist, muss der Heimbetreiber eine angemessene Nachfrist setzen.
Mögliche Kosten bei verpassten Fristen
Angenommen, Sie oder Ihr Angehöriger haben mit dem Heimbetreiber vertraglich vereinbart, dass im Todesfall nach Ablauf einer Zwei-Tage-Frist eine weitere Nachfrist gesetzt wird (zum Beispiel zwei Wochen): Wenn nach Ablauf dieser Nachfrist das Hab und Gut immer noch im Pflegeheim ist, kann der Heimbetreiber die Räumung auf Kosten der Erben veranlassen, die Gegenstände einlagern und den Erben die laufenden Kosten dafür in Rechnung stellen.
Auch wenn es in einem Todesfall viele dringliche Dinge zu tun gibt, empfehlen wir, zeitnah einen Blick in die vertraglichen Regelungen mit dem Pflegeheim zu werfen. Sie können zusätzliche Kosten vermeiden, wenn Sie die Abholung der persönlichen Gegenstände fristgerecht organisieren.
Verlängerter Vertrag zum Wohnraum
Das Gesetz regelt, dass im Todesfall alle Verträge eines Heimbewohners mit dem Sterbetag enden. Und gleichzeitig legt das Gesetz auch fest, unter welchen Umständen davon eine Ausnahme gemacht werden darf. Beim Vertrag über den Wohnraum, zum Beispiel, besteht für bestimmte Personen die Möglichkeit, eine Verlängerung auch über den Tod hinaus zu vereinbaren. Das sind:
- Personen, die nicht die Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen (so genannte Selbst- oder Privatzahler).
- Personen, die Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe beziehen, aber nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinn leben. Dazu zählt zum Beispiel eine Pflege-Wohngemeinschaft.
In diesen Fällen ermöglicht der Gesetzgeber, dass der Wohnraum auch noch über den Tod hinaus angemietet werden darf. Allerdings ist der Zeitraum auf maximal zwei Wochen beschränkt. Für den verlängerten Zeitraum müssen die Erben die anteiligen Wohnraumkosten zahlen. Das Entgelt muss dabei aber vom Pflegeheimbetreiber um den Betrag gekürzt werden, den er einspart, wenn der Wohnraum nicht genutzt wird.
Es ist empfehlenswert darauf zu achten, dass eine Kürzungspauschale vorab vertraglich festgelegt wird. Dann müssen Sie im Zweifelsfall nicht mit dem Pflegeunternehmen über den genauen Betrag diskutieren.