So muss das Pflegeunternehmen bei einer Entgelterhöhung vorgehen
Es gibt ein fest vorgeschriebenes Verfahren, das das Unternehmen dabei einhalten muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob es das Entgelt für Pflege- oder Betreuungsleistungen, Unterkunft, Verpflegung, Investitionsaufwendungen oder sonstige Entgeltbestandteile erhöhen will. Erfüllt das Unternehmen auch nur eine gesetzliche Vorgabe nicht, ist die Erhöhung unwirksam.
Das Unternehmen muss Ihnen schriftlich mitteilen,
- dass es das Entgelt erhöhen möchte,
- um welchen Betrag es das Entgelt erhöhen möchte,
- ab welchem Zeitpunkt es das erhöhte Entgelt verlangt.
Das Unternehmen muss die Entgelterhöhung begründen. Die Begründung muss
- die Positionen benennen, für die sich Kostensteigerungen ergeben haben,
- die alten und neuen Entgeltbestandteile gegenüberstellen,
- den Maßstab angeben, wie die einzelnen Positionen der Kostensteigerung auf Sie umgelegt werden.
Die Mitteilung über die beabsichtigte Preiserhöhung müssen Sie vier Wochen vor dem Tag, zu dem Sie den erhöhten Betrag zahlen sollen, erhalten. Dieses Verfahren gilt übrigens für alle Bewohner:innen, egal ob Sie Selbstzahler sind oder Leistungen der Pflegekassen oder eines Sozialhilfeträgers erhalten.
Ankündigungen vor Pflegesatzverhandlungen ernst nehmen
Es kommt immer wieder vor, dass Pflegeunternehmen ankündigen, dass sie die Preise erhöhen möchten, bevor sie die Verhandlungen mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern beginnen. Zu diesem Zeitpunkt wissen sie noch nicht, wie hoch die Entgelterhöhung tatsächlich ausfallen wird. Sie teilen also den Erhöhungsbetrag mit, den sie erreichen wollen. Erst danach verhandeln sie die tatsächliche Erhöhung und den Zeitpunkt, ab dem das erhöhte Entgelt gezahlt werden soll. Nach Abschluss der Vereinbarung fordern sie diesen Betrag ab dem ausgehandelten Zeitpunkt rückwirkend.
Wenn die Verhandlungen mehrere Monate dauern, handelt es sich meist um einen beachtlichen Betrag. Daher empfehlen wir Ihnen, den angekündigten Erhöhungsbetrag ab der Ankündigung monatlich zur Seite zu legen. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die erhöhten Kosten zu tragen, sollten Sie sich direkt nach Erhalt des Ankündigungsschreibens an das Sozialamt wenden.
Zustimmung zur Entgelterhöhung
Bevor ein Unternehmen die Entgelte erhöhen kann, braucht es Ihre Zustimmung. Das gilt auch, wenn Sie Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Wenn Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden sind, können Sie die Zustimmung verweigern. Wenn das Pflegeunternehmen die Erhöhung dennoch durchsetzen möchte, muss es sie einklagen.
Zahlen Sie die höheren Kosten nicht, wollen aber gleichzeitig das Risiko eines Klageprozesses vermeiden, können Sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unternehmer die Preiserhöhung verlangt, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.