Das Wichtigste in Kürze:
- Das Landgericht Köln hat eine Klausel in einem Rentenversicherungsvertrag gekippt, die eine Kürzung des Rentenfaktors ermöglicht. Ein Angestellter mit einer Riester-Fondspolice hatte gegen die Kürzung geklagt und Recht bekommen.
- Das Urteil könnte sich aufgrund ähnlich lautender Klauseln auch auf Rentenversicherungsverträge anderer Versicherer auswirken – und damit Folgen für viele Verbraucher:innen haben.
- Ein sofortiges Handeln ist aus Sicht der Verbraucherzentralen zwar nicht notwendig. Ratsam ist dennoch, die jeweilige Klausel in anderen Verträgen prüfen zu lassen.
Versicherer durfte nicht einfach den Rentenfaktor senken
Das Landgericht Köln hat zum ersten Mal die Rentenkürzung eines Versicherers für unwirksam erklärt. In einem Verfahren gegen die Zurich Deutscher Herold zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung entschieden die Richter, dass die nachträgliche Absenkung des sogenannten Rentenfaktors in einem laufenden Vertragsverhältnis nicht zulässig ist (Az: 26 O 12/22). Ein Angestellter hatte gegen die Rentenkürzung geklagt. Das Urteil könnte Signalwirkung haben, da auch weitere Versicherer ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben und diese dann ebenfalls unwirksam sein könnten.
Der Versicherer Zurich Deutscher Herold hat eine Klausel in dem Vertrag, wonach er unter anderem den Rentenfaktor senken darf, wenn die Rendite geringer ausfällt. Wenn die Kapitalerträge steigen, sieht die Klausel im Umkehrschluss aber keine Anhebung des Rentenfaktors vor. Diese Klausel hat das Landgericht Köln für unwirksam erachtet.
Das Urteil des Landgerichts Köln finden Sie hier.
Warum ist der Rentenfaktor wichtig?
Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Rente Sie pro 10.000 Euro Kapital später als Rente erhalten. In dem Verfahren gegen die Zurich ging es um einen fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungsvertrag. Der Rentenfaktor, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, betrug 37,34 Euro. Während der Ansparphase wurde er schließlich auf 27,97 Euro gekürzt. Dies hätte eine Rentenkürzung von rund einem Viertel ab Beginn der Rentenzahlung bedeutet. Sollte das Urteil in den weiteren Instanzen Bestand behalten, wäre die Folge, dass der Kläger bei Rentenbeginn die ursprünglich vereinbarten 37,34 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital erhält.
Das könnte weitreichende Folgen auch für andere Versicherer mit ähnlichen Klauseln in Rentenversicherungsverträgen haben. Wie viele Verbraucher:innen betroffen sein könnten, ist aktuell noch nicht absehbar.
Was muss ich als Verbraucher:in nun tun?
Ein sofortiges Handeln ist für Versicherungsnehmer:innen mit ähnlichen Klauseln, in deren Verträgen in der Vergangenheit der Rentenfaktor gekürzt wurde, zwar nicht erforderlich. Sie sollten aber in jedem Fall die betroffene Klausel auf ihre Rechtmäßigkeit hin prüfen lassen und gegebenenfalls den Versicherer auffordern, den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor wieder dem Vertrag zugrunde zu legen.
Bei Verträgen, die bereits in der Rentenphase sind, sollten Sie aus Verjährungs- und/oder Verwirkungsgründen die zu gering gezahlten Renten nachfordern.
Sie sind bei der Zurich versichert?
Dann könnten Sie den Versicherer anschreiben, auf die aktuelle Gerichtsentscheidung hinweisen und ihn auffordern, den bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktors einzusetzen. Die Verbraucherzentralen gehen allerdings davon aus, dass der Versicherer gegen das Urteil Berufung einlegen wird.