Das Wichtigste in Kürze:
- Verkaufen Sie Ware über Internet-Plattformen, tragen meist die Käufer:innen die Versandkosten.
- Sind Käufer:innen und Verkäufer:innen Privatpersonen, wird regelmäßig ein sogenannter Versendungskauf vereinbart. Ab Übergabe an ein Versandunternehmen tragen Käufer:innen das Versandrisiko.
- Private Verkäufer:innen können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von 2 Jahren für ihre Ware ausschließen.
- Darauf muss aber deutlich hingewiesen werden, etwa durch die Formulierung "Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen".
Angebot bei Auktions-Plattformen
Stellen Verkäufer:innen ein Angebot in eine der Auktions-Plattformen ein, sind sie daran grundsätzlich gebunden. Sobald Käufer:innen ein Gebot abgegeben haben, können Anbieter:innen nur noch in besonderen Fällen ihr Angebot zurücknehmen. Etwa dann, wenn der angebotene Artikel in der Zwischenzeit verloren gegangen ist oder zerstört wurde.
Beschreibung: Auktionstitel möglichst genau wählen
Was virtuell unter den Hammer kommen soll, sollte möglichst exakt beschrieben werden. Schon im Auktionstitel empfiehlt es sich, etwa
- Marke,
- Größe und
- Farbe
exakt zu benennen.
Achtung: Über aufgeführte positive Eigenschaften muss die Ware auch wirklich verfügen. Zudem dürfen bekannte Mängel nicht verschwiegen werden. Zum Angebot gehört auch ein aussagekräftiges Foto.
Kosten: Startpreis nicht zu hoch setzen
Wer Waren einstellt, zahlt eine Gebühr und beim Verkauf zusätzlich eine Provision. Die Gebühren variieren - je nach Startpreis und dem erzielten Verkaufspreis. Daher kann es sinnvoll sein, einen nicht zu hohen Startpreis zu wählen. Nach den Bedingungen von Auktions-Plattformen dürfen diese Kosten nicht auf Käufer:innen umgelegt werden.
Bezahlung bei Online-Auktionen
Die meisten Verkäufer:innen verlangen Vorkasse per Überweisung oder Paypal. Einige Auktions-Plattformen bieten zudem die Abwicklung der Zahlung an. Zahlen Käufer:innen nicht, sollten Verkäufer:innen ihn auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist - etwa 1 Woche - die vereinbarte Summe zu überweisen.
Reagieren Kund:innen auch darauf nicht, können Verkäufer:innen vom Vertrag zurücktreten. Verkäufer:innen sollten der Auktions-Plattform innerhalb der vorgegebenen Zeit mitteilen, wenn Käufer:innen nicht zahlen. Auktions-Plattformen haben Regeln, die eingehalten werden müssen, um die Verkäuferprovision beim Rücktritt erstattet zu bekommen.
Für einen geringen Preisaufschlag können Käufe zumeist über ein Zwischenkonto des Auktionators oder ein Treuhandkonto abgerechnet werden. Verkäufer:innen erhalten ihr Geld dann erst, nachdem die Ware ausgeliefert wurde. Bisweilen besitzt der Käufer sogar das Recht, die Ware zu prüfen.
Versand: Wer muss zahlen, wer haftet?
Bei Verkäufen über Internet-Plattformen tragen meist die Käufer:innen die Kosten für den Versand. Bezüglich der Haftung für Verlust oder Beschädigung der Kaufsache ist zu unterscheiden:
Zwischen Privatpersonen wird regelmäßig ein sog. Versendungskauf vereinbart. Hierbei tragen die Verkäufer:innen nur solange das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware, bis sie diese an ein Versandunternehmen übergeben haben. Ab dann tragen die Käufer:innen das sogenannte Transportrisiko. Kommt die Ware nicht bei den Käufer:innen an, müssen die Verkäufer:innen deshalb beweisen können, dass er sie abgeschickt hat. Ratsam ist es, den Einlieferungsschein des Transportunternehmens aufzubewahren oder die versteigerte Ware unter Zeugen aufzugeben.
Können Verkäufer:innn beweisen, dass sie die Ware versandt haben, brauchen sie die Ware bei Verlust oder Beschädigung nicht noch einmal zu liefern. Die Käufer:innen müssen in einem solchen Fall jedoch trotzdem für die verloren gegangene oder beschädigte Sache bezahlen. Sie können sich aber an das Versandunternehmen wenden, wenn sie seinen Schaden ersetzt haben möchten.
Im Verhältnis zwischen Unternehmer:innen und Verbraucher:innen gilt die Regelung über den Versendungskauf nicht. In diesem Fall trägt das verkaufende Unternehmen weiterhin die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Kaufsache, auch nach Übergabe an ein Versandunternehmen.
Gewährleistung privater Anbieter:innen bei Online-Auktionen
Private Verkäufer:innen können die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von 2 Jahren für ihre Ware ausschließen. Darauf muss aber deutlich hingewiesen werden, etwa durch die Formulierung
Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.
Fehlt dieser Ausschluss, stehen auch private Verkäufer:innen 2 Jahre für die Mängelfreiheit der Ware gerade.
Private Verkäufer:innen, die öfter auf Auktions-Plattformen Ware anbieten und dabei gleich lautende Vertragsmuster verwenden, sollten einen Gewährleistungsausschluss besonders sorgfältig formulieren. Wird der Gewährleistungsausschluss mehr als 2-mal in einem kurzen Zeitraum verwendet, könnte es sich nämlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handeln. Dann müsste der Text den besonders strengen Anforderungen des AGB-Rechts genügen und dürfte eine mögliche Haftung für grobes Verschulden nicht ausschließen.
Gewährleistung gewerblicher Anbieter:innen
Wer bei gewerblichen Versteigerungen mitbietet, kann auf die regulären Gewährleistungsrechte pochen. Sofern es sich bei der zu versteigernden Ware um einen gebrauchten Gegenstand handelt, können Unternehmer:innen die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzen. Dies muss aber vor Vertragsschluss geschehen und die Unternehmer:innen müssen darauf deutlich hinweisen.
Bei mangelhafter Ware können Sie eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Wenn die Reparatur scheitert, können Sie in der Regel einen Preisnachlass fordern oder die Ware zurückgeben und den Kaufpreis zurück verlangen.
Widerrufsrecht bei Online-Auktionen
Wer bei Internet-Auktionen privat Waren oder Dienstleistungen von gewerblichen Anbieter:innen ersteigert, kann den Vertrag grundsätzlich widerrufen. Unternehmer:innen müssen Sie hierüber vor Vertragsschluss in klarer und verständlicher Form informieren.
Sie müssen Sie über
- die Bedingungen,
- die Fristen und
- das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informieren.
Unternehmer:innen müssen dabei keine besondere Form einhalten. Somit reicht es aus, wenn sich diese Informationen auf der Angebotsseite befinden. Die Frist zum Widerruf hängt davon ab, ob die Information korrekt oder fehlerhaft war:
- Ordnungsgemäße Information vor Vertragsschluss beispielsweise über die Angebotsseite:
Die Frist, in der ein Widerruf möglich ist, beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware. Danach haben Kund:innen 14 Tage lang Zeit, den Vertrag zu widerrufen.
- Information über das Widerrufsrecht:
Die 14-tägige Frist beginnt nicht zu laufen, bevor die Unternehmer:innen Sie über das Widerrufsrecht informiert haben.
- Keine oder fehlerhafte Belehrung:
Werden Sie nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert, läuft die Widerrufsfrist maximal 1 Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Wird jedoch etwas von "Privat zu Privat" versteigert, ist ein Widerruf nicht möglich.