Vorsicht beim Online-Kauf von Matratzen

Pressemitteilung vom
Beim Probeliegen die Schutzfolie besser nicht entfernen
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich derzeit mit der Frage beschäftigen, ob eine im Internet gekaufte Matratze zurückgegeben werden kann. Ein Händler verweigerte dies, weil die Schutzfolie beschädigt war. Der Verkäufer hat die gesetzliche Möglichkeit, das Widerrufsrecht auszuschließen, wenn eine Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Die Versiegelung muss allerdings auch erforderlich gewesen sein. Dies ist bei Waren der Fall, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind. Ob auch Matratzen unter diese Regelung fallen, muss der EuGH nun klären. Verbraucherschützer sehen vor allem Produkte wie Zahnbürsten oder Kontaktlinsen von dieser Ausnahmeregelung betroffen. „Solange nicht eindeutig feststeht, was für Matratzen gilt, sollten Verbraucher beim Testen einer neuen Matratze die Schutzfolie eher nicht entfernen“, rät Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern.

Grundsätzlich haben Käufer beim Online-Einkauf ein Widerrufsrecht. Sie können die bestellte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern wenden oder unter www.verbraucherzentrale-bayern.de die E-Mail-Beratung nutzen.

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