Vorsicht bei Geschäften an der Haustür

Pressemitteilung vom
Wenn erfahrene Vertreter auf unwissende Verbraucher treffen, kann es teuer werden

•    An der Haustür geschlossene Verträge lassen sich widerrufen
•    Ob Handyvertrag, Heizung oder Handwerker: Niemals voreilig unterschreiben
•    Vertreter nutzen Überraschungseffekt aus

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Ob die Markise fürs nächste Frühjahr, eine Energieberatung oder Handwerkerleistungen: Haustürgeschäfte nehmen auch in diesem Winter trotz Online-Handel und Corona zu. Insbesondere im ländlichen Raum versuchen Handwerker, Aufträge für Dachsanierungen oder den Austausch von Fenstern direkt an der Haustür zu bekommen. Die Verbraucherzentrale Bayern warnt vor voreilig geschlossenen Verträgen.

Unbedingt Preise und Leistungen vergleichen
Die wenigsten Menschen kommen auf die Idee, im Fachhandel die erstbeste Waschmaschine zu kaufen, ohne vorher die Preise und Funktionen verglichen zu haben. Genau das passiert jedoch bei unangemeldeten Haustürgeschäften. Diese finden in Deutschland weiterhin täglich statt. „Oft handelt es sich um geschulte Vertreter, die darin geübt sind, den Überraschungseffekt auszunutzen“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. An der Haustür können Verbraucherinnen und Verbraucher Preise, Leistungen und Verträge nicht vergleichen. Viele sind unvorbereitet und dadurch empfänglicher für die Anpreisungen und den aufgebauten Druck.

Die Geschäftspraktik ist vor allem bei Älteren und Alleinstehenden auf dem Land sehr verbreitet. Die Verbraucherzentrale rät, Angebote zu vergleichen und Vertreter niemals in die Wohnung zu lassen. „Wer ein Gespräch mit einem solchen Vertreter hatte, sollte anschließend mit dem Partner oder Nachbarn über das Geschäft reden. Teilweise hilft der zweite Blick eines Außenstehenden, das Haustürgeschäft einzuordnen und zu bewerten,” rät Tatjana Halm.

14 Tage, um den Vertrag zu wiederrufen
Wer an der Haustür überrumpelt wurde, kann den Vertrag widerrufen. Dafür hat man bei den angebotenen Dienstleistungen grundsätzlich ab Vertragsschluss 14 Tage Zeit. Der Widerruf muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. „Am besten erfolgt dies schriftlich als Einschreiben”, so die Juristin.

Diese und weitere Tipps finden Verbraucher in den Erklärvideos des Projekts „Information zum Verbraucherschutz in ländlichen Räumen“ unter www.verbraucherzentrale.de/laendliche-raeume/videos. Das Bundesprojekt wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gefördert.

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