Für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Das hat bereits das Landgericht München I mit Urteil vom 01.08.2017 (Az. 37 O 15341/17) entschieden. Jetzt bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München dies und wies die Berufung von Sky zurück (Az. 6 U 2988/18). Die Verbraucherzentrale Bayern begrüßt diese Entscheidung. „Überhöhte Kosten für eine Kundenservicehotline können Verbraucher daran hindern, dass sie ihre Rechte gegenüber dem Unternehmen wahrnehmen“, so Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. „Gerade wenn die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wird, ist es wichtig, dass Kunden den Anbieter auch ohne kostspielige Aufwendungen telefonisch erreichen können.“
Konkret geht es in diesem Verfahren um eine gebührenpflichtige 01806-Kundenservicehotline des Pay-TV-Senders Sky, die das Unternehmen für Fragen zu be-stehenden Verträgen bereithält. Wer diese Hotline anruft, muss bislang pauschal 20 Cent je Anruf aus dem deutschen Festnetz bezahlen. Aus dem Mobilfunknetz kostet jeder Anruf 60 Cent. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzulässig ist. Das OLG München folgte nun, wie schon die erste Instanz, der Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.