Rundfunkbeitrag: Was ist, wenn die Kinder volljährig werden

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern hilft bei Fragen
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Für Familien, die in einer Wohnung zusammen leben, ändert sich zum 18. Geburtstag der Kinder in Sachen Rundfunkbeitrag nichts. Darauf weist die Verbraucherzentrale Bayern hin. Denn laut dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt der Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“. „Familien mit volljährigen Kindern zahlen nur einen Beitrag, egal wie viele Empfangsgeräte vorhanden sind und unabhängig davon, wie viele Personen in einer Wohnung leben“, sagt Esther Jontofsohn-Birnbaum von der Verbraucherzentrale Bayern. Ist ein Elternteil darüber hinaus befreit oder schuldet nur einen ermäßigten Beitrag, so gilt dies auch für die Kinder bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres.

Bezieht der volljährige Sprössling jedoch eine Einliegerwohnung im gleichen Haus, so kommt es darauf an, ob die Räume eine abgeschlossene Einheit bilden und durch einen eigenen Eingang vom Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen betreten werden können. „Ist dies der Fall, sind volljährige Kinder auch beitragspflichtig“, so Jontofsohn-Birnbaum. Die Zahlungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Einzug stattgefunden hat. Der Beitrag beträgt pro Wohnung 17,50 Euro monatlich.

Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an. Die Beratung ist kostenfrei und erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen. Die Adressen sind unter www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Auf der Homepage kann für Anfragen auch ein Online-Formular genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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