Für die Inanspruchnahme einer Kundenservicehotline dürfen keine Kosten anfallen, die über einen gewöhnlichen Flatrate-Tarif hinausgehen. Das hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 01.08.2018 (Az. 37 O 15341/17) entschieden. Die Verbraucherzentrale Bayern klagte erfolgreich gegen den Pay-TV-Anbieter Sky, der eine kostenpflichtige 01806-Kundenservicehotline anbot. Wer die Hotline anrief, hatte pauschal 0,20 Euro je Anruf aus dem deutschen Festnetz zu bezahlen und 0,60 Euro je Anruf aus dem Mobil-funknetz. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern übersteigen diese Kosten das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes, was rechtlich unzu-lässig ist.
Das LG München folgte nun der Auffassung der Verbraucherzentrale. Die Richter urteilten, dass die Kosten, die für die Servicehotline veranschlagt wurden, zu hoch seien. Das Gericht berücksichtigte europarechtliche Vorgaben, wonach zur Beurteilung der üblichen Kosten auf den Grundtarif abzustellen ist. Hierunter sind nach Ansicht des Gerichtes die gängigen Telefonkosten eines Nutzers zu verstehen. Da diese heutzutage regelmäßig auf Flatrate-Tarifen beruhten, überschreiten die veranschlagten Entgelte nach Ansicht des LG München I die üblicherweise anfallenden Telefonkosten. Das Urteil des LG München I ist noch nicht rechtskräftig. „Wir begrüßen die Entscheidung, denn zusätzlich anfallende Kosten für eine Kundenservicehotline können Verbraucher von der Ausübung ihrer Rechte abhalten“, so Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Es bleibt abzuwarten, ob Sky gegen das Urteil Berufung einlegt.