Gewährleistung bei digitalen Gütern: Das müssen Sie wissen!

Pressemitteilung vom
Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern nennt wichtige Fakten
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Nicht nur materielle Güter können fehlerhaft oder defekt sein. Auch bei sogenannten digitalen Gütern treten immer wieder Mängel auf. Wird diese andere Art von Gütern reklamiert, herrschen oft Unsicherheiten, wie die Rechtslage einzuschätzen ist. Wichtige Fragen beantwortet Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern:

Was sind digitale Güter?
Unter digitalen Gütern versteht man meist digitale Inhalte, wie etwa Videos, Musik, E-Books, Online-Games oder auch digitalisierte Zeitungen und Zeitschriften. Es handelt sich also um sogenannte immaterielle, unkörperliche Gegenstände. Digitale Geräte werden immer beliebter werden. Verbraucher nutzen digitale Inhalte auf verschiedene Weise: über PCs, Apps, Streaming- und Download-Dienste und über Endgeräte wie Smartphones, Tablets, Smart-TVs und auch Spielkonsolen. Dass diese digitalen Güter nur virtueller Natur sind, ist vielen nicht bewusst. Die Güter gehören ihnen nicht in derselben Art und Weise, wie sie das aus der „realen Welt“ kennen. Obwohl dafür bezahlt wird, erwirbt der Käufer meist kein Eigentum, sondern nur ein sogenanntes Nutzungsrecht. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass das Nutzungsrecht nicht an andere Personen weitergeben werden darf. Auch kann es nicht verkauft oder vererbt werden.

Gelten für digitale Güter die gleichen Rechte wie für materielle Güter?
Grundsätzlich geht man davon aus, dass sich die Rechte bei digitalen Gütern nicht wesentlich von materiellen Gütern wie Büchern oder CDs unterscheiden. Dies gilt zumindest, sofern eine dauerhafte Lizenz erworben wurde. Aber die Rechtslage ist noch nicht ganz geklärt. Aus diesem Grund fordern Verbraucherschützer Regelungen auf nationaler oder europäischer Ebene. Diese sollen dafür sorgen, dass digitale Güter tatsächlich langfristig und geräteunabhängig genutzt werden können. Dazu gehört auch das Weiterverkaufen, Verschenken und Vererben. Sofern diese Regelungen kommen, wären die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche vermutlich ganz einfach entsprechend anzuwenden. Hier zeichnen sich inzwischen künftige Anpassungen ab.

Welche Rechte haben Verbraucher bei einem Mangel, der an digitalen Gütern auftritt?
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn ein Produkt nicht die Beschaffenheit aufweist, die vereinbart wurde. Oder wenn es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Auch digitale Güter können somit mangelhaft sein. Bestand dieser Mangel schon bei Übergabe, stehen dem Verbraucher sogenannte Gewährleistungsrechte zu. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vertritt unabhängig von einer konkreten gesetzlichen Regelung auch jetzt schon die Rechtsansicht, dass Gewährleistungsrechte bestehen. Verkäufer sind demnach verpflichtet, Mängel an digitalen Gütern zu beseitigen beziehungsweise dem Käufer einwandfreie Dateien zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht, so hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.  

Wer ist der richtige Ansprechpartner für eine Reklamation an digitalen Gütern?
Beim Erwerb digitaler Güter sind häufig mehrere Parteien beteiligt. Deshalb ist es nicht immer einfach, den richtigen Ansprechpartner zu benennen. Neben dem Hersteller der digitalen Güter, wie beispielsweise dem App-Anbieter, kommt auch der Shop, der die digitalen Güter vertreibt, in Frage. Hier ist die jeweilige Rolle nicht immer auf den ersten Blick klar. Im Zweifel ist es empfehlenswert sich an alle Akteure, also etwa an den Store-Betreiber und an den Hersteller zu wenden und seine Rechte allen gegenüber geltend zu machen. Grundsätzlich gilt aber, dass man sich im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte an den Verkäufer halten sollte.

Was ist, wenn durch einen Mangel an digitalen Gütern das Endgerät, also der Laptop oder das Smartphone, beschädigt wird?
Entsteht dem Verbraucher ein sogenannter Folgeschaden am Endgerät, dann kann er in der Regel Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern den Verkäufer ein Verschulden trifft. Diesen Nachweis zu erbringen, wird allerdings in der Regel schwierig sein.

Wie lange können Verbraucher ihre Gewährleistungsrechte geltend machen?
Sofern man die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte entsprechend heranziehen kann, gelten auch hier dieselben Fristen: Die Gewährleistungsrechte stehen dem Verbraucher also grundsätzlich zwei Jahre nach Übergabe des digitalen Gutes zu. Die Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergang der Ware trifft dabei grundsätzlich den Verbraucher. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf wird allerdings vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Dies stellt zumindest für diesen Zeitraum eine erhebliche Erleichterung für den Verbraucher dar.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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