Auch in diesem Jahr zählen Gutscheine zu den beliebtesten Weihnachtsgeschenken. Das bestätigt eine aktuelle Umfrage, die vom Handelsverband Deutschland in Auftrag gegeben wurde. Selbst wenn es kreativere Geschenke geben mag, praktisch sind Geschenkgutscheine allemal. Insbesondere, wenn kein Ablaufdatum genannt wird, haben Verbraucher viel Zeit sich ein Geschenk auszusuchen. „Wer zu diesem Weihnachtsfest mit einem unbefristeten Gutschein beschenkt wird, kann ihn bis spätestens 31. Dezember 2020 einlösen“, erklärt Katharina Grasl, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Ein unbefristeter Gutschein ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Gerechnet wird ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Vorsicht ist angebracht bei befristeten Gutscheinen. Eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ist in den meisten Fällen nicht zulässig.
„Wer für seinen Gutschein nichts Passendes findet, sollte wissen, dass ein Händler nicht dazu verpflichtet ist, den Betrag bar auszuzahlen“, betont Katharina Grasl. Gutscheine sind grundsätzlich dazu bestimmt, gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst zu werden. Verbraucher, die noch unschlüssig bei der Wahl des Gutscheines sind, können selbst gestaltete Exemplare verschenken und müssen sich so noch nicht festlegen. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern wenden oder die E-Mail-Beratung unter www.verbraucherzentrale-bayern.de nutzen.