Bundesgerichtshof hält Androhungen in Inkassoschreiben für zulässig

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern kämpft weiter für betroffene Verbraucher
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Erhalten Verbraucher Schreiben eines Inkassounternehmens, ist die Verunsicherung oftmals groß. Dies gilt erst recht, wenn darin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie der Besuch eines Gerichtsvollziehers oder auch Haftbefehle angekündigt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun fest, dass ein Inkassounternehmen durch eine solche Formulierung zwar seine Machtposition ausnutze, um Druck auf den Verbraucher auszuüben. Im Ergebnis hielt er dies allerdings für zulässig. (Urteil vom 22.03.2018, Az. I ZR 25/17).

„Aus unserer Sicht setzt eine solche Androhung den Verbraucher unzulässig unter Druck. Deshalb haben wir ein Inkassounternehmen, das Vollstreckungsmaßnahmen ankündigt, abgemahnt und das Klageverfahren bis zum Bundesgerichtshof geführt“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Der BGH teilt die Ansicht der Verbraucherzentrale Bayern nicht. Das Gericht ging davon aus, dass das Inkassobüro nicht verschleiere, dass der Verbraucher zunächst in einem Klageverfahren zur Zahlung verurteilt werden müsste. Dies wisse auch der juristisch nicht vorgebildete Verbraucher. „Aus der Praxis ist uns allerdings bekannt, dass Inkassoschreiben oft Formulierungen enthalten, die sehr bedrohlich auf Verbraucher wirken“, betont Tatjana Halm. Das stellte auch das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Bayern 2017 in einer repräsentativen Umfrage fest (mehr unter www.marktwaechter.de).

Marion Zinkeler, Vorstand der Verbraucherzentrale Bayern, kündigt an, dass der Verband weiter für den Schutz der Verbraucher kämpfen wird: „Wir werden nun versuchen, durch politische Arbeit eine Verbesserung für die betroffenen Verbraucher zu erreichen.“ Ein vom Bundesjustizministerium im Januar 2018 veröffentlichtes Gutachten bestätigt die Einschätzung der Verbraucherschützer. Danach ist die Ausübung von Druck auf Verbraucher, um diese zur Zahlung zu bewegen, als unlauter anzusehen. Das Gutachten ist einsehbar auf www.bmjv.de unter dem Stichwort Inkasso.

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