Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt mit dem Urteil vom 12.07.2018 (Az. III ZR 183/17) eine seit langem umstrittene Frage zum digitalen Nachlass. Die Richter entschieden, dass ein Nutzer-Account nach dem Tod des Kontoberechtigten grundsätzlich an dessen Erben übergeht. In dem konkreten Fall handelte es sich um ein Facebook-Konto. Die Eltern der 2012 verstorbenen Nutzerin erhofften sich aus dem vom Anbieter gesperrten Nutzerkonto ihrer Tochter Aufschluss über die Umstände des Todes. Vorherige Instanzen hatten ein Zugriffsrecht der Erben stets verneint. „Der BGH begründet seine Entscheidung nun damit, dass der Nutzungsvertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergeht“, sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Dem stünden laut Gericht weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters noch das Fernmeldegeheimnis Dritter entgegen.
„Damit es in solchen Fällen erst gar nicht zum Streit kommt, ist es ratsam, sich frühzeitig um seinen digitalen Nachlass zu kümmern“, betont Tatjana Halm. „Erben stehen nicht selten vor erheblichen Herausforderungen, wenn sie Zugriff auf Daten Verstorbener erhalten möchten.“ Egal ob es um E-Mails, Nutzerkonten, Fotomaterial oder Videos geht: Die über-mittelten und gespeicherten Daten bleiben auch nach dem Tod eines Nutzers zunächst beim jeweiligen Anbieter. Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt daher, zu Lebzeiten eine genaue Aufstellung aller Konten und digitalen Inhalte mit Zugangsdaten zu erstellen und einen digitalen Nachlassverwalter zu bestimmen. Dazu gibt es weitere Tipps der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.