Schuhe mit beleuchteter Sohle, der elektrisch verstellbare Fernsehsessel oder der Badezimmerschrank mit fest eingebauter Beleuchtung haben eines gemeinsam: Seit dem 15. August 2018 fallen sie unter das Elektro- und Elektronikgesetz und gehören nach ihrer Nutzung zum sogenannten Elektroschrott. „Gegenstände, bei denen der elektronische Bestandteil fest mit dem Produkt verbunden ist oder nur ausgetauscht werden könnte, wenn das Produkt beschädigt wird, gelten insgesamt als Elektroschrott und sind auch als solche zu entsorgen“, sagt Heidemarie Krause-Böhm, Umweltexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Sie sollten also weder dauerhaft im Keller gelagert werden noch in der Mülltonne landen. Besser ist es, sie sachgerecht zu entsorgen. Nur dann können wertvolle, noch verwertbare Bestandteile wie Gold, Platin, Kupfer oder sortenreine Kunststoffe recycelt werden.
„Derzeit wird nicht einmal die Hälfte der Elektrogeräte in Deutschland wiederverwertet. Damit gehen wichtige Ressourcen verloren und Schadstoffe werden nicht sicher entsorgt“, so Heidemarie Krause-Böhm. Kommunen bieten dafür Annahmestellen (meist Recyclinghöfe), aber auch große Händler sind verpflichtet, kostenfrei Altgeräte zurückzunehmen. Beim Online-Handel oder Dritthändlern können bei der Rückgabe eventuell Kosten anfallen. Die Verbraucherzentrale Bayern rät, schon beim Kauf von Produkten darauf zu achten, dass die elektrischen und elektronischen Bestandteile nicht fest mit dem restlichen Produkt verbunden sind. Dadurch lassen sie sich leichter austauschen oder nachrüsten und verlängern so die Nutzungsdauer des gesamten Gerätes. Mehr Informationen zu den neuen Regeln gibt es unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.