Schwerbehinderte müssen Rundfunkbeiträge bezahlen – wenn auch ermäßigt

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern hilft bei Fragen

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Auch Menschen mit einer Schwerbehinderung sind grundsätzlich verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen. Wer über das Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis verfügt, kann jedoch beim Beitragsservice eine Ermäßigung auf den sogenannten Drittelbeitrag (5,83 Euro/Monat) beantragen. Die entsprechenden Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim kürzlich als verfassungsgemäß bestätigt, nachdem ein Schwerbehinderter geklagt hatte (Urteil vom 6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Der Kläger muss seit der Einführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 den Drittelbeitrag bezahlen. Zuvor war er von der Gebühr befreit. Auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Jahr 2013 diese Regelung als rechtmäßig erachtet (Beschluss vom 3.12.2013, Az. 7 ZB 13.1817). "Der Gesetzgeber steht auf dem Standpunkt, dass eine Behinderung einen Menschen nicht automatisch davon abhält, die Rundfunkangebote zu nutzen", erklärt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. "Auch schwerbehinderte Menschen sind deshalb verpflichtet, die Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-anstalten in angemessener Weise mitzufinanzieren."

Sonderfürsorgeberechtigte können beim Beitragsservice beantragen, vollständig von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Das gleiche gilt für Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie beispielsweise Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe. Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an. Die Beratung ist kostenfrei und erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen. Die Adressen sind im Internet unter www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Auf der Homepage kann für Anfragen auch ein Online-Formular genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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