Schönheitswahn und Einheitspreise im Obst- und Gemüseregal

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentralen fordern vielfältigeres Angebot und gewichtsbasierte Preise
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Im Obst- und Gemüseregal finden sich kaum Artikel, die nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechen. Außerdem sind die Produkte in der Regel nur zum Einheitspreis erhältlich. Das ergab ein bundesweiter Marktcheck der Verbraucherzentralen. Sie fordern den Handel auf, seiner Verantwortung gegen Lebensmittelverschwendung nachzukommen und Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl zwischen verschiedenen Größen und Formen zu lassen: mit breiterer Auswahl und Bezahlung nach Gewicht.

Kaum krumme Geschäfte

Da Naturprodukte wie Äpfel oder Möhren nicht nach einem einheitlichen Schema wachsen, ergeben sich optische Unterschiede, etwa im Durchmesser oder in der Form. Einzelhändler können ihre Ware grundsätzlich nach Klassen sortieren. Die Supermärkte aber achten stark auf Größe, Form und Ästhetik von Obst und Gemüse. Sie stellen an ihr Sortiment oft sogar höhere Anforderungen als gesetzlich vorgegeben. Supermärkte bieten vor allem Produkte der ersten Klasse an. Das zeigt ein erneuter bundesweiter Marktcheck der Verbraucherzentralen. Von den in einer Stichprobe angebotenen Äpfeln gehörten rund drei Viertel zu Klasse I und etwa ein Viertel zu Klasse II. Das gleiche Bild ergab sich bei Möhren. Im Vergleich zur Vorerhebung aus dem Jahr 2021 hat sich wenig verändert. Nur vereinzelt wiesen Anbieter auf Obst und Gemüse der Klasse II explizit hin, zum Beispiel mit dem Aufdruck "Krumme Dinger / Krumm in der Form. Makellos im Geschmack" oder "Möhren – die etwas anderen“.

„Wir fordern den Handel auf, auf eigene Anforderungen an Größe, Einheitlichkeit und Aussehen zu verzichten und deutlich mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schönheitsfehlern zu verkaufen. Das wäre ein enormer Schritt gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und würde für mehr Auswahl beim Einkauf sorgen“, sagt Jutta Saumweber, Leiterin des Referats Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Unterschiede von bis zu 720 Gramm zum Einheitspreis

Wer im Supermarkt die Wahl zwischen unterschiedlich großen Exemplaren hat, kann genau nach Bedarf einkaufen und Lebensmittelverluste vermeiden. Vorteilhaft und im Alltag umsetzbar ist der Einkauf von kleineren Produkten für Verbraucher jedoch meist nur dann, wenn auch der Preis der Größe entspricht. Stückpreise dagegen verleiten schnell dazu, möglichst das größte Produkt zu wählen.

Der Marktcheck 2023 zeigt erneut: Waren Kohlrabi und Eisbergsalat im Angebot, wurden sie ausschließlich zum einheitlichen Stückpreis verkauft. „Dabei zeigten sich teils enorme Größenabweichungen. In mehr als der Hälfte aller untersuchten Märkte waren Unterschiede beim Kohlrabi deutlich sichtbar und messbar – mit Gewichtsspannen von bis zu 720 Gramm in derselben Gemüsekiste“, so die Expertin. Auch bei den Eisbergsalaten erfassten die Verbraucherzentralen Gewichtsunterschiede von bis zu 600 Gramm.

„Im Interesse von Verbrauchern sollten Anbieter Obst und Gemüse grundsätzlich nach Gewicht und nicht nach Stück verkaufen“, fordert Jutta Saumweber.

Hintergrund des Marktchecks

In einer bundesweiten Stichprobe haben die Verbraucherzentralen nach einer ersten Erhebung 2021 erneut die Obst- und Gemüseabteilungen von 25 Märkten des Lebensmitteleinzelhandels untersucht. Darunter befanden sich zwölf Supermärkte, elf Discounter und zwei Bio-Supermärkte. In den jeweiligen Obst- und Gemüseabteilungen erfassten die Verbraucherzentralen, wie groß der Anteil von Klasse II bei Äpfeln und Möhren im Sortiment war und ob Anbieter den Preis am Beispiel von Eisbergsalat und Kohlrabi nach individuellem Gewicht oder Stück berechneten. Bei großen Unterschieden im Gewicht wurden stichprobenhaft Minimal- und Maximalgewichte erfasst.

Weitere Informationen zum aktuellen Marktcheck und zur Vorerhebung sind hier zusammengefasst. Tipps, wie Verbraucher Obst und Gemüse am besten lagern und die Haltbarkeit damit optimal ausnutzen können, finden Interessierte unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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