Kosten Gartenhäuschen extra?

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern informiert zum Rundfunkbeitrag

Die Verbraucherzentrale Bayern informiert zum Rundfunkbeitrag

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Der Frühling ist da und viele Menschen verbringen wieder viel Zeit im eigenen Garten. Wer ein Gartenhäuschen besitzt, sollte prüfen, ob dafür der Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro im Monat fällig wird. "Normalerweise unterliegen Gartenhäuschen oder Lauben nicht der Beitragspflicht", sagt Melinda Damko, Verbraucherberaterin der Verbraucherzentrale Bayern. Lauben in Kleingartenanlagen dürfen nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Das regeln das Bundeskleingartengesetz und die Satzungen der Kleingartenverbände. Für Gartenhäuschenbesitzer bedeutet das: Keine Wohnnutzung, kein Rundfunkbeitrag. Anders sieht es für bewohnbare Häuschen aus, die nicht in einer Kleingartenanlage stehen. Sie gelten möglicherweise als Ferienwohnung und damit wird ein monatlicher Rundfunkbeitrag fällig. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Ist im Häuschen das Wohnen aus baurechtlichen Gründen nicht ganzjährig erlaubt, können Eigentümer sich pauschal für sechs Monate im Jahr von der Beitragspflicht befreien lassen. Für das Bestehen eines solchen "Dauerwohnnutzungsverbots" müssen sie einen behördlichen Nachweis vorlegen. "In welchen Monaten, wie lange und wie oft das Häuschen dann tatsächlich genutzt wird, ist nicht entscheidend", so Melinda Damko.

Eine ganzjährige Beitragsfreiheit besteht, wenn die Gartenlaubenbesitzer ihr Häuschen im Grünen das ganze Jahr über nicht zu Wohnzwecken nutzen dürfen. Gleiches gilt, wenn die Unterkunft nicht an das Strom- und Wasserversorgungsnetz angeschlossen ist. Bei Fragen rund um den Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an. Die Beratung ist kostenfrei und erfolgt in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern. Die Adressen sind im Internet unter www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Auf der Homepage kann für Anfragen auch ein Online-Formular genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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