Bundesgerichtshof bestätigt die Zulässigkeit vieler Kündigungen
Zehn Jahre nach der ersten Zuteilung des Bausparvertrages kündigten die Bausparkassen die Verträge vieler Verbraucher. Diese waren jeweils noch nicht voll angespart. "Sie beriefen sich dabei auf eine Vorschrift, die dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht zehn Jahre nach dem vollständigen Darlehensempfang zugesteht", sagt Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Diese gesetzliche Regelung aus dem Darlehensrecht, so die Auffassung der Bausparkassen, passe auch für die Kündigung des Bausparvertrages. Es bestehe eine vergleichbare Situation, da der Bausparkunde der Bausparkasse in Wahrheit einen Kredit gewähre. Die Gerichte beurteilten die rechtliche Lage bislang unterschiedlich. Nun hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) die Kündigungen für rechtmäßig erklärt. Er bejahte das Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife, auch wenn die Bausparverträge noch nicht voll bespart sind.
"Ein trauriges Ergebnis für betroffene Verbraucher", so kommentiert Susanne Götz die Urteile. Die Verbraucherzentrale Bayern rät denjenigen, die der Kündigung widersprochen hatten, nun zu handeln. Wichtig ist das Geld abzurufen, das nach der Kündigung unverzinst bei der Bausparkasse geblieben ist. Es sollte neu angelegt werden, um weitere Zinseinbußen zu vermeiden. Alternativangebote der Bausparkassen empfiehlt die Verbraucherzentrale sorgsam zu prüfen. Wer Fragen hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Bayern wenden. Auch zur Geldanlage bietet sie anbieterunabhängige Beratung an.