Pflegeantrag: Wie schnell muss die Krankenkasse entscheiden?

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentralle Bayern gibt hilfreiche Informationen
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Alter, Krankheit, Unfall: Es gibt viele Situationen, in denen Menschen pflegebedürftig werden und auf Hilfe und Unterstützung angewiesen sind. Häufig übernehmen Angehörige die Pflege, doch nicht immer ist das möglich. Eine andere Option ist, einen Pflegedienst zu beauftragen oder in ein Pflegeheim zu ziehen. Egal für welche Variante man sich entscheidet – bei der Pflegekasse können Betroffene organisatorische und finanzielle Hilfe beantragen. „Damit die Unterstützung schnell ankommt, muss die jeweilige Versicherung innerhalb bestimmter Fristen reagieren“, sagt Sascha Straub, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Bayern. So muss die Pflegekasse beispielsweise innerhalb von 25 Arbeitstagen eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen Gutachter veranlassen. Weiterhin muss sie innerhalb dieser Frist eine Entscheidung über den Pflegegrad treffen und dem Versicherten das Ergebnis mitteilen.

Wenn ein pflegender Angehöriger seine Berufstätigkeit im Rahmen der Pflegezeit oder der Fa-milienpflegezeit reduzieren will, muss die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach An-tragstellung erfolgen. In besonders dringenden Fällen – beispielsweise wenn der Versicherte im Krankenhaus ist und die anschließende Versorgung nicht gesichert ist – verkürzt sich die Frist zur Begutachtung sogar auf eine Woche. Entscheidet die Pflegekasse zu spät und ist sie für die Verzögerung verantwortlich, muss sie in der Regel 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung an den Versicherten zahlen. Darüber, was bei einem Antrag auf Pflegeleistungen beachtet werden sollte, wie der Pflegegrad ermittelt wird und wie auf eine Ablehnung durch die Pflegekasse reagiert werden kann, informiert die Verbraucherzentrale online unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/der-weg-zum-pflegegrad und in ihrem neuen Flyer „Der Weg zum Pflegegrad“. Der Flyer kann kostenlos in allen Beratungsstellen abgeholt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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