Keine Post zur Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Pressemitteilung vom
Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht
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Zum 1. Januar 2023 können die gesetzlichen Krankenkassen ihren individuellen Zusatzbeitrag erhöhen. Erwartet wird ein Anstieg um durchschnittlich 0,3 Prozentpunkte. Das Tückische: Die Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht mit einem gesonderten Schreiben über diese Beitragserhöhung und das damit zusammenhängende Sonderkündigungsrecht informieren. Diese Pflicht ist bis Mitte 2023 ausgesetzt. Diese Ausnahmeregelung wurde im Rahmen des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes beschlossen. Zwar müssen die Kassen ihre Mitglieder auf anderem Wege, etwa auf der Homepage oder im Mitgliedermagazin, informieren. „Es ist aber absehbar, dass auf diesen Wegen viele Menschen nicht erreicht werden“, sagt Sascha Straub, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Wie sich Versicherte über mögliche Beitragserhöhungen informieren können und worauf sie bei einem Kassenwechsel achten sollten, erläutert die Verbraucherzentrale Bayern:

Wie erfahre ich von einer Beitragserhöhung?
Die Kassen müssen ihre Mitglieder zwar nicht per Anschreiben informieren. Doch spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags sind sie verpflichtet, „auf andere geeignete Weise“ auf die Erhöhung und das damit verbundene Kündigungsrecht aufmerksam zu machen. Versicherte haben dann die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln. Denn die Zusatzbeiträge sind nicht bei allen Krankenkassen gleich. „Verbraucherinnen und Verbraucher sollten auf die Webseite ihrer Krankenkasse schauen und sich über den Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse informieren. Außerdem kann man auf einer Übersichtsseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen alle Zusatzbeitragssätze der Kassen vergleichen. Auch darauf müssen die Kassen hinweisen“, so Straub.

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?
Wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, haben Betroffene ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt. Das gilt unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft. Eine Kündigung ist nicht notwendig. Es reicht, eine neue Krankenkasse zu wählen. Diese übernimmt die Formalitäten mit der bisherigen Krankenkasse. Versicherte, die einen speziellen Wahltarif zur Absicherung ihres Krankengeldes abgeschlossen haben, können allerdings frühestens nach Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist kündigen. Wer die Frist für das Sonderkündigungsrecht verpasst und mindestens 12 Monate bei der alten Kasse versichert war, kann das normale Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Anspruch nehmen. Bis zum endgültigen Wechsel ist allerdings der erhöhte Beitrag zu zahlen.

Wie unterscheiden sich Beitragssatz und Zusatzbeitrag?
Der allgemeine Beitragssatz ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, um ihre Kosten zu decken. „Der Wechsel zu einer Krankenkasse mit einem niedrigeren Zusatzbeitrag ist für Versicherte die einzige Möglichkeit, Kosten zu senken“, sagt der Versicherungsexperte. Der höchste Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,7 Prozent. Da auch die Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird (von 4.837,50 auf 4.987,50 Euro Einkommen pro Monat), kann das je nach Anstieg und Bruttoeinkommen eine dreistellige Summe pro Jahr ausmachen.

Ist ein Wechsel immer sinnvoll?
Zwar sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zu mehr als 90 Prozent identisch. Unterschiede gibt es aber bei den freiwilligen Zusatzleistungen, auch Satzungsleistungen genannt. Dazu zählen zum Beispiel zusätzliche Vorsorgeangebote, Reiseimpfungen, Bewegungsprogramme, Zahnreinigungen oder spezielle Leistungen für Schwangere und Kinder. Auch die Frage, ob es Geschäftsstellen vor Ort gibt, kann für Versicherte ein Kriterium sein. Sascha Straub rät: „Wer die Kasse wechseln möchte, sollte deshalb vorab klären, welche zusätzlichen Leistungen ihm jeweils wichtig sind.“

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