Neue Kündigungswelle der Sparkassen bei Prämiensparverträgen

Pressemitteilung vom
Verbraucher sollten ihre Möglichkeiten prüfen, sich zu wehren
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Derzeit melden sich zahlreiche Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Bayern, weil die Sparkasse ihren Prämiensparvertrag gekündigt hat. Die Sparkassen berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 2019, Az.: XI ZR 345/18. Darin hat der BGH entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Die Sparkassen machen aus dieser Aussage den Umkehrschluss und argumentieren, dass sie Verträge, bei denen die höchste Prämienstufe erreicht ist, kündigen dürfen. „Ob eine Kündigung tatsächlich wirksam ist, lässt sich nicht pauschal beantworten“, sagt Sibylle Miller-Trach, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Der BGH hat nur über einen Einzelfall entschieden, der sich von den vorliegenden Kündigungsfällen durchaus unterscheiden kann. Beispielsweise könnte eine längere Laufzeit oder eine weiterreichende Prämienstaffel vereinbart worden sein.

Neben der Frage, ob die Kündigung wirksam war oder nicht, sollten Verbraucher auch auf einen anderen Punkt achten: Hat die Sparkasse in der Vergangenheit eine richtige Zinsanpassung vorgenommen? Die Verträge beinhalten meist einen Grundzins, der variabel ist, und daneben eine Prämie, gestaffelt nach den Vertragsjahren. Der Grundzins startete in den 90er Jahren oft bei vier Prozent und wurde dann kontinuierlich abgesenkt. „Ob die Sparkasse dieses Verfahren nach nachvollziehbaren Kriterien durchgeführt hat, ist fraglich“, sagt die Finanzexpertin. Die Zinsanpassungsklausel in vielen Verträgen ist unwirksam, wie der BGH schon mit einem Urteil aus dem Jahr 2004 entschieden hat. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet in allen Beratungsstellen eine Rechtsberatung zur Kündigung und Zinsanpassung an. In Zusammenarbeit mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist zudem eine Zinsnachberechnung möglich. Terminvereinbarung unter www.verbraucherzentrale-bayern.de oder telefonisch unter (089) 55 27 94-0.

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