Drohende Verjährung: Bei in 2020 gekündigten Prämiensparverträgen jetzt aktiv werden

Pressemitteilung vom
Wer sich nicht an einer Musterfeststellungsklage beteiligt hat, sollte nun verjährungshemmende Schritte einleiten
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Wegen der Kündigung und Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen laufen weiter die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Nürnberg und gegen die Stadtsparkasse München. Kundinnen und Kunden dieser beiden Geldinstitute, die sich der Klage angeschlossen haben, müssen sich wegen einer Verjährung keine Sorgen machen.

Kunden anderer Sparkassen sollten jedoch prüfen, wann eine Verjährung ihrer Ansprüche droht und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. „Die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt drei Jahre“, erklärt Sibylle Miller-Trach, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Sparvertrag beendet wurde. Wurde der Vertrag beispielsweise im Jahr 2020 gekündigt, endet die Verjährungsfrist im Regelfall mit Ablauf des Jahres 2023.“

Betroffene sollten umgehend aktiv werden

Betroffene Sparkassen-Kunden sollten möglichst noch im November 2023 ihre Bank schriftlich auffordern, auf die Verjährung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verzichten und sich dies schriftlich bestätigen lassen. „Falls die Sparkasse dies nicht macht, kommt ein Schlichtungsverfahren beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband in Betracht, um eine Hemmung der Verjährungsfrist herbeizuführen“, so Miller-Trach.

Alternativ können Betroffene einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen, vor Ablauf der Verjährungsfrist Vergleichsverhandlungen mit der Sparkasse zu führen oder eine Klage bei Gericht einzureichen. Privat-Rechtsschutzversicherungen decken dieses Thema meistens ab. Wenn sich bei einem Rechtsanwalt mehrere betroffene Kunden der gleichen Sparkasse melden, kann dieser zudem eine streitgenossenschaftliche Klage erwägen, die für die einzelnen Kläger dann kostengünstiger ist.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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