Phishing & Co beim Online-Banking: Wie handelt man richtig?

Pressemitteilung vom
Bankkunden sind zwar rechtlich geschützt, müssen aber häufig um ihr Recht kämpfen
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Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher betreiben ihre Bankgeschäfte online. Diese Tatsache nutzen auch Betrüger: Mit täuschend echten E-Mails und Internetseiten verschaffen sie sich Zugang zu fremden Konten und Geld. „In unserer Rechtsberatung melden sich derzeit viele Opfer von Phishing-Angriffen“, sagt Sibylle Miller-Trach, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Wenn Bankkunden einen Betrugsfall entdecken, ist schnelles Handeln wichtig. Konto, Karte und Zugang zum Onlinebanking sollten sofort gesperrt und eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden.

Bei unautorisierten Zahlungsvorgängen müssen Banken laut § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihren Kunden den von Betrügern abgebuchten Betrag wieder gutschreiben. Diesen Rückerstattungsanspruch sollten Betroffene ausdrücklich geltend machen. Wichtig ist hierfür meist ein spezielles Reklamationsformular der Bank oder des Kreditkartenunternehmens.

Banken lehnen Anspruch häufig ab

„Immer wieder kommt es vor, dass Banken und Sparkassen den Anspruch auf Wiedergutschrift zunächst ablehnen“, berichtet Sibylle Miller-Trach. Die Begründung lautet meist: Die Zahlung sei mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung durchgeführt oder das 3D-Secure-Verfahren von VISA verwendet worden. Laut Banken handele es sich bei dem abgebuchten Betrag entweder um eine autorisierte Zahlung oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden liege vor – indem dieser etwa einem Fremden Zugriff auf sein Konto ermöglicht habe. In beiden Fällen besteht laut Banken und Sparkassen kein Erstattungsanspruch.

Nicht gleich grobe Fahrlässigkeit

„Wer auf eine Phishing-Falle hereinfällt, handelt nicht automatisch grob fahrlässig“, betont Miller-Trach. „Wichtig ist vielmehr: Wie gut war der Betroffene über diese Art von Betrugsmasche informiert und wie offensichtlich war die Falle?“ Kann man keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, bleibt es dabei: Der Kunde hat Anspruch auf eine Erstattung der Bank.

„In einigen Fällen ist auch ein sogenanntes Organisationsverschulden der Bank denkbar, beispielsweise wenn deren Sicherheitsvorkehrungen nicht effektiv genug sind“, sagt Miller-Trach. Bei einem hohen Schadensbetrag oder einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung sollten sich Kunden unbedingt an einen auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Erste Hilfestellung finden Betroffene zudem in der Rechtsberatung „Konto und Kredit“ der Verbraucherzentrale Bayern. Eine Terminbuchung ist möglich unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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