Vorfälligkeitsentschädigung: Überprüfen lohnt sich

Pressemitteilung vom
Häufig gibt es Fehler in der Berechnung des Immobiliendarlehens
Off

Die anhaltend hohen Immobilienpreise bringen den einen oder anderen Verbraucher zum Grübeln: Lohnt es sich, das Objekt zu verkaufen? Wer sich dazu entschließt, kann sein Finanzierungsdarlehen außerordentlich kündigen. Allerdings fordern Banken und Bausparkassen dann die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Damit soll der Verbraucher den Zinsausfall der Bank ausgleichen. „Die Vorfälligkeitsentschädigung ist oft erschreckend hoch“, weiß Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Doch möglicherweise müssen Verbraucher sie nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang bezahlen.“ Häufig gibt es Fehler in der Berechnung. Die Finanzexpertin empfiehlt daher, Verträge gründlich zu prüfen und verweist auf kostenfreie Rechner im Internet. Sie ermöglichen einen ersten Check. „Zusätzlich sollte man darauf achten, ob die im Darlehensvertrag vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigt wurden“, rät Susanne Götz. „Diese reduzieren die Zinserwartung der Bank sogar dann, wenn sie nie ausgeschöpft wurden.“

Ein weiterer Punkt, der die Vorfälligkeitsentschädigung reduzieren könnte, sind pauschal in Rechnung gestellte Gebühren. Zulässig sind Extrakosten nur, wenn Bank oder Bausparkasse den Zusatzaufwand konkret belegen können. „Bei Ungereimtheiten sollten Verbraucher eine Neuberechnung fordern“, schlägt Finanzjuristin Götz vor. „Die Banken sind dazu meist anstandslos bereit.“ Wer sein Immobiliendarlehen widerrufen kann, weil es fehlerhafte Angaben enthält, hat die besten Karten. Darlehensnehmer, die mit ihrem Widerruf erfolgreich sind, müssen keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Manchmal ist sogar die Rückforderung einer bereits geleisteten Zahlung möglich. Fragen zu Darlehensverträgen beantwortet die Verbraucherzentrale Bayern. Ein Beratungstermin kann vereinbart werden online unter www.verbraucherzentrale-bayern.de oder telefonisch unter (089) 55 27 94-0.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

Auszeichnung als Verbraucherschule: Jetzt bewerben!

Die Auszeichnung Verbraucherschule geht in eine neue Runde: Schulen, die ihrer Schülerschaft Alltagskompetenzen vermitteln, können sich ab sofort als Verbraucherschule bewerben. Die Bewerbungsfrist läuft bis zum 1. Dezember 2023.
Ein Mann hält ein Smartphone in der Hand und tippt mit dem Zeigefinger darauf.

Bonify-App: Datenschutz im Auge behalten

Was ist die neue Bonify-App und wie will die App Menschen dabei unterstützen, die eigene Kreditwürdigkeit zu verbessern? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erläutern, warum wir das kritisch sehen.
Eine Fahrradfahrerin vor dem Reichstag.

Halbzeitbilanz des vbzv: Ampel hinkt bei Verbraucherthemen hinterher

Seit rund 2 Jahren regiert die Ampelkoalition. Zur Halbzeit zieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Bilanz. Es gibt zwar Positives zu vermelden. Bei vielen Themen sieht der vzbv aber weiter offene Baustellen, wenn die Regierung Wirtschaft und Verbraucher:innen gleichermaßen stärken will.