Immobiliendarlehen: Das ist bei der vorzeitigen Rückzahlung zu beachten

Pressemitteilung vom
Fallstricke im Wege der Rückzahlung aus Kulanz
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Wer beispielsweise durch eine Erbschaft Geld zur Verfügung hat, möchte häufig seine Schulden loswerden und sein Immobiliendarlehen zurückzahlen. Meist liegt der reguläre Kündigungstermin jedoch in ferner Zukunft. Hat man Glück und die Bank stimmt der Rückzahlung im Wege der Kulanz zu, ist trotzdem ein Fallstrick zu beachten. „Das Entgegenkommen ist vielfach mit der Zahlung einer sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung verbunden“, sagt Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Es handelt sich in diesem Fall jedoch nicht um eine Vorfälligkeitsentschädigung im eigentlichen Sinne. Vielmehr ist es der Betrag, zu dem die Bank bereit ist, eine vorzeitige Rückzahlung aus Kulanz zu akzeptieren. Eine echte Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn der Immobilienbesitzer sein Darlehen vorzeitig außerordentlich kündigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Immobilie verkauft werden soll.

„Viele sind zu diesem Thema nicht umfassend informiert und unterschreiben das Kulanzangebot der Bank unter falschen Vorstellungen“, weiß Susanne Götz. „Wer einer Zahlungsverpflichtung freiwillig zustimmt, wird enttäuscht sein, wenn sich später herausstellt, dass eine echte Vorfälligkeitsentschädigung niedriger ausgefallen wäre“, so Götz weiter.

Die Expertin empfiehlt, für Kulanzverhandlungen mit der Bank gut gerüstet zu sein und sich vorher über die realistische Höhe einer echten Vorfälligkeitsentschädigung zu informieren. Im Internet gibt es hierfür Gratis-Rechner. Ebenso sollte geprüft werden, ob ein kostenfreier Ausstieg aus dem Darlehen über einen Widerruf möglich ist, rät Susanne Götz. Verträge, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 21. März 2016 abgeschlossen wurden, können unbegrenzt widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder fehlt.

Fragen zu Darlehensverträgen beantwortet die Verbraucherzentrale Bayern. Ein Beratungstermin kann online vereinbart werden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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