Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Immobilie ein Darlehen mit einer festen Zinsbindung aufgenommen. Während dieser Zinsbindung darf die Bank den Zinssatz nicht verändern. Das gilt für den Kunden im positiven, aber auch im negativen Sinne: Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, kann der Verbraucher das Darlehen in der Regel nicht kündigen und vorzeitig zurückzahlen.
In bestimmten Fällen haben Kreditnehmer aber das Recht, ihr Immobiliendarlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung zurückzuzahlen. „Der wichtigste Grund dafür ist der Verkauf der Immobilie“, sagt Matthias Schmid von der Verbraucherzentrale Bayern. Bei dieser gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit kann die Bank im Gegenzug einen Ausgleich für das entgangene Geschäft verlangen, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung müssen sich die Kreditinstitute an Regeln halten. „Die Banken dürfen maximal die Restlaufzeit der Zinsbindung bis zu einer gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren ansetzen. Außerdem müssen Sondertilgungs- oder Tilgungsänderungsmöglichkeiten zugunsten des Verbrauchers beachtet werden“, so der Finanzjurist.
Einige Verträge sehen Gestaltungsmöglichkeiten vor, die die Zinsbelastung des Kreditnehmers verringern. Liegt so ein Fall vor, sind die Banken verpflichtet, den Kunden bei der Berechnung so zu stellen, als hätte er diese Möglichkeiten in voller Höhe ausgenutzt. „Diese Vorgaben werden von den Banken jedoch nicht immer eingehalten“, weiß Finanzexperte Matthias Schmid aus seiner Beratungserfahrung. Er rät Betroffenen die von der Bank vorgelegte Berechnung nachprüfen zu lassen.
Bei Fragen zur Vorfälligkeitsentschädigung oder zur Baufinanzierung insgesamt hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Verbraucher können sich unter www.meine-verbraucherzentrale.de/DE-BY/emailberatung an die Online-Beratung wenden oder telefonisch unter (089) 55 27 94-131 einen Beratungstermin vereinbaren.