Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Immobilie ein Darlehen mit einer festen Zinsbindung aufgenommen. Häufig wird bereits Jahre bevor die Bindung ausläuft mit der Bank eine Verlängerung zu neuen Konditionen abgeschlossen. Diese Vereinbarung nennt man auch Forward-Prolongation. Mit der Anschlussfinanzierung möchten sich Verbraucher auf lange Zeit die günstigen Bedingungen sichern, die zum aktuellen Zeitpunkt gelten. „Manche Kunden sind mit einer solchen frühzeitigen Verlängerung später unglücklich, wenn sich die Zinsen nicht wie erwartet entwickelt haben und aus heutiger Sicht eine günstigere Finanzierung möglich wäre“, sagt Matthias Schmid, Finanzjurist bei der Verbraucherzentrale Bayern. Darlehensnehmer müssen diese Situation nicht einfach hinnehmen. Denn auch bei einer Forward-Prolongation steht Verbrauchern nach zehn Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Die Verbraucherzentrale Bayern ist der Ansicht, dass diese Zehn-Jahres-Frist bereits mit dem Zeitpunkt des Abschließens der Verlängerungsvereinbarung beginnt und nicht erst nach deren Inkrafttreten. Diese Rechtsansicht hat zuletzt auch das Oberlandesgericht München bestätigt.
Konkret bedeutet das: Verbraucher, die beispielsweise für eine im Jahr 2012 auslaufende Finanzierung bereits 2009 vorzeitig neue Konditionen vereinbart haben, könnten somit schon dieses Jahr kündigen und ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus einer teuren Zinsbindung aussteigen. Bei Fragen zu Ausstiegsmöglichkeiten oder zur Baufinanzierung insgesamt hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Ein Beratungstermin kann vereinbart werden online auf www.verbraucherzentrale-bayern.de oder telefonisch unter (089) 55 27 94-131.