Alte Bausparverträge: Der Teufel steckt im Detail

Pressemitteilung vom
So machen Verbraucher ihr Recht geltend und vermeiden Fehler
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Bei der Verbraucherzentrale Bayern melden sich vermehrt Verbraucherinnen und Verbraucher wegen einer komplizierten Rechtslage bei Bausparverträgen. Die Sparer lieferten der Bausparkasse unbeabsichtigt einen Grund, ihre älteren Verträge aus den 80er, 90er und frühen 2000er Jahren zu kündigen. Eigentlich wollten die Kunden nur ihren Anspruch auf eine Bonuszahlung geltend machen. Dabei handelt es sich um einen Bonuszins, der neben dem Grundzins unter bestimmten Voraussetzungen gutgeschrieben werden kann. „Doch viele haben wichtige Punkte bei der Antragstellung übersehen“, sagt Sibylle Miller-Trach von der Verbraucherzentrale Bayern. „Im Ergebnis ist diesen Kunden ein aus heutiger Sicht wertvoller Vertrag mit einer guten Verzinsung verloren gegangen.“

Die betroffenen Sparer orientierten sich an einem Urteil des Oberlandesge-richts Nürnberg von 2020 (Aktenzeichen 14 U 36/19). Das Gericht hatte entschieden, dass der Kunde schriftlich auf das Bauspardarlehen verzichten muss, um einen Bonusanspruch zu erhalten. Viele Verbraucher erklärten daraufhin ihren Darlehensverzicht gegenüber ihrer Bausparkasse. „Doch leider entpuppte sich das als fataler Fehler“, so Sibylle Miller-Trach. Denn es kommt auf den richtigen Zeitpunkt an. „Die Verzichtserklärung sollte erst abgeben werden, wenn die Bausparkasse den Vertrag von sich aus kündigt“, betont die Finanzjuristin. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Zuteilungsreife des Vertrags länger als zehn Jahre zurück liegt. Die schriftliche Erklärung über den Darlehensverzicht muss dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abgeben werden, also bevor der Vertrag endgültig beendet ist. Außerdem sollten Verbraucher darauf achten, dass sie die Erklärung abgeben, ehe die Bausparsumme voll angespart ist. „Denn mit Vollbesparung wäre der Darlehensanspruch entfallen und sie könnten darauf nicht mehr verzichten“, betont Miller-Trach.

Für die Verbraucherzentrale Bayern „liegt der Teufel im Detail“. Denn gibt der Kunde die Darlehensverzichtserklärung zu früh ab, nämlich bevor die Bausparkasse überhaupt gekündigt hat und lange bevor die Vollbesparung vorliegt, liefert er dieser unbeabsichtigt einen Kündigungsgrund. „Die Bausparkassen argumentieren dann, dass der Bausparzweck in der Erlangung des Bauspardarlehens liegt“, erklärt die Juristin. Wenn ein Kunde darauf verzichtet, sei nach Auffassung der Bausparkassen der Vertragszweck ent-fallen und sie dürfen kündigen. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich unter dem Stichwort „Geld, Konto, Kredit“ an die Online-Beratung der Verbraucherzentrale Bayern wenden. Sie ist zu finden auf www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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