Bewertungen bei Onlinekäufen müssen wahr sein
Wer im Internet einkauft, hat in der Regel die Möglichkeit, den Verkäufer zu bewerten. Die Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass das Amtsgericht München nun in einem Urteil (Az. 142 C 12436/16) klar gestellt hat: Wird unrichtig bewertet, steht dem Verkäufer ein Recht auf Löschung zu. In dem Rechtsstreit verurteilte der zuständige Richter einen Käufer, der Entfernung seiner negativen und unwahren Bewertung auf Ebay zuzustimmen.
Nach Ansicht des Amtsgerichtes München stellt eine falsche Bewertung eine Pflichtverletzung dar. "Will man einen Kauf bewerten, so besteht als Nebenpflicht zum Kaufvertrag auch die Pflicht, dass dies wahrheitsgemäß erfolgt", sagt Julia Berger, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Andernfalls könne der Verkäufer rechtliche Schritte in die Wege leiten. Aus Sicht der Verbraucherschützerin ist dies letztlich auch für andere Verbraucher hilfreich. "In der Weise kann man sich auf Bewertungssysteme besser verlassen und diese quasi als Empfehlung oder Warnung nutzen." Die Verbraucherzentrale Bayern rät, nur wahrheitsgemäße und sachliche Bewertungen abzugeben, um so auch zu vermeiden, dass der Verkäufer dagegen vorgeht.