Die Online-Dating-Firma Dateyard darf künftig nicht mehr selbstständig im Namen ihrer Nutzer Nachrichten an andere User schreiben. Auch Kundendaten zwischen den verschiedenen Plattformen des Unternehmens auszutauschen, ist unzulässig. Das hat das Landgericht München nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden (Az.: 12 O 19277/77). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lässt sich Dateyard das Recht einräumen, „zur Unterstützung der Kommunikation“ selbst im Namen seiner Nutzer im Postfach aktiv zu werden. Nach Auffassung des Gerichts steht diese Klausel dem Sinn und Zweck eines Online-Dating-Vertrags entgegen. Der Nutzer soll selbst entscheiden können, mit wem er in Kontakt tritt und mit welchem Ziel. Das Gericht hat die entsprechende Klausel in seinem Urteil für unwirksam erklärt. Tatjana Halm, Referatsleiterin Markt und Recht in der Verbraucherzentrale Bayern, begrüßt das Urteil und sagt: „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die AGB von Dateyard gegen das Recht der Nutzer auf informationelle Selbstbestimmung sowie gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen“.
Eine weitere AGB-Klausel von Dateyard besagt, dass Profile von Nutzern auch auf weiteren Seiten des Unternehmens angezeigt werden dürfen. Tatjana Halm meint dazu: “Verbraucher, die auf einer der Dateyard-Seiten lediglich flirten wollen, können ohne ihr Wissen auf eindeutigen Sexseiten landen. Diese Praxis widerspricht allem, was Verbraucher beim Online-Dating erwarten.“ Auch nach Auffassung des Gerichts muss ein Nutzer, der sich auf einer Flirtseite anmeldet, nicht damit rechnen, dass sein Profil auf weiteren Seiten des Betreibers erscheint. Außerdem verstößt die Klausel gegen Datenschutzrechte und ist unwirksam. Das Unternehmen hat gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung eingelegt. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.