Ärger beim Kauf des Brautkleids vermeiden

Pressemitteilung vom
Vorsicht: 14-tägiges Widerrufsrecht gilt nicht beim Ladenkauf

Vorsicht: 14-tägiges Widerrufsrecht gilt nicht beim Ladenkauf

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Mit dem Frühling beginnt die Hochzeitssaison und damit auch die schwierige Entscheidung für das passende Brautkleid. Bei der Verbraucherzentrale Bayern melden sich derzeit vermehrt Verbraucherinnen, die Ärger beim Kauf ihres Hochzeitskleides haben. Im Brautladengeschäft wollten sie ihr vermeintliches Traumkleid lediglich reservieren. Tatsächlich zahlten die Frauen dann aber doch einen gewissen Betrag an und leisteten eine Unterschrift. "In der Regel kommt so bereits ein bindender Kaufvertrag zustande", warnt Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Wenn die Kundin im nächsten Laden ein noch schöneres Kleid findet und das erste nicht mehr möchte, ist der Ärger vorprogrammiert. Die vermeintliche Reservierung im ersten Geschäft kann nicht einfach rückgängig gemacht werden. Die Kundin hat sich mit ihrer Unterschrift verpflichtet, das Kleid zu kaufen. "Entgegen der weit verbreiteten Annahme können Kaufverträge, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden, nicht binnen 14 Tagen widerrufen werden", betont Tatjana Halm. "Wenn der Händler fehlerfreie Ware zurücknimmt oder umtauscht, ist das reine Kulanz."

Anders sieht es aus, wenn das gekaufte Brautkleid einen Mangel hat. Dann hat die Käuferin sogenannte Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Die Kundin kann die Nachbesserung oder den Umtausch verlangen. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern wenden oder die E-Mail-Beratung unter www.verbraucherzentrale-bayern.de nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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