Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auf unserer Übersichtsseite zum Thema.
Welche Länder sind von Erkrankungen mit dem Coronavirus betroffen?
Aktuelle Fallzahlen, betroffene Länder und Informationen zu Risikogebieten finden Sie beim Robert Koch-Institut unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete und www.rki.de/covid-19-fallzahlen.
Wann sollte man sich auf das Coronavirus testen lassen?
Da die Labor- und Testkapazitäten im Winter nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts inzwischen ausgereizt sind, hat dieses seine bisherigen Empfehlung für Ärzte zur Testung und den Einsatz von PCR-Tests verändert: Sinnvoller, sei es, "die Testkapazität auf diejenigen Personen zu fokussieren, die aus medizinischen oder epidemiologischen Gründen getestet werden sollten".
Ob ein PCR-Test (derzeit der genaueste Corona-Test) durchgeführt wird, können in Deutschland behandelnde Arzt oder der öffentliche Gesundheitsdienst entscheiden. Beide sollen dabei die nationale Teststrategie und die aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts berücksichtigen. Demnach sollen Tests für die folgenden Personengruppen durchgeführt werden:
- Personen mit schweren Corona-typischen Symptomen wie z.B. akute Bronchitis, Pneumonie, Atemnot, Fieber sowie Personen mit Störung des Geruchs- und Geschmackssinns.
- Personen, deren Gesundheitszustand sich nach anhaltenden akuten Erkältungssymptomen verschlechtert hat.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Das gilt z.B. für Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen mit hoher Infektionswahrscheinlichkeit (also rotem Risiko) identifiziert wurden.
- Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften (z.B. Arztpraxen, Schulen, Kitas, Geflüchtetenunterkünfte, Notunterkünfte, Justizvollzugsanstalten), wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
- Patienten, Bewohner und das Personal in Pflegeeinrichtung oder im Krankenhaus, wenn es zu einem Ausbruch des Virus in der Einrichtung kam. Dies gilt auch für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Rehabilitation, ambulante Operationen oder ambulante Dialyse sowie für Arzt- und Zahnpraxen und weitere Praxen humanmedizinischer Heilberufe.
- Patienten oder Betreute vor Aufnahme oder Wiederaufnahme in ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung. Außerdem vor ambulanten Operationen oder vor ambulanter Dialyse.
Folgende Regeln gelten für Antigen-Tests (Ergebnisse sind teils schneller verfügbar, aber oft ungenauer):
Da die Testkapazitäten begrenzt sind, können nicht alle Personen mit einem Schnupfen oder Halsschmerzen getestet werden. Insbesondere im Herbst und Winter nehmen die Erkältungen zu. Wichtig ist es hier zu priorisieren.
Das Robert Koch-Institut veröffentlich regelmäßig Empfehlungen für Ärzte, nach welchen Voraussetzungen getestet werden sollte. So sollte ein Corona-Schnelltest beispielsweise bei Patienten mit schweren Symptomen wie einer Bronchitis oder einer Lungenentzündung, Atemnot, Fieber oder Störung des Geruchs- und Geschmacksinns durchgeführt werden. Ein weiteres Kriterium kann der Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall sein.
Ob Sie die Voraussetzungen für einen Corona-Test erfüllen, entscheidet der Arzt. Um dies im Voraus zu klären, sollten Sie die Corona-Anlaufstelle kontaktieren und einen Termin vereinbaren: https://www.116117.de/de/coronavirus.php#content753
Auch bei Schnupfen und Halsschmerzen: mindestens fünf Tage in Isolation
Wer bei leichten Erkältungssymptomen die Testkriterien nicht erfüllt, soll sich den aktualisierten RKI-Empfehlungen zufolge bei Symptomen für mindestens fünf Tage zu Hause isolieren: Fünf (bis 7) Tage zuhause zu bleiben, bis die akuten Symptome abklingen, und sich auszukurieren, ist medizinisch für die Heilung sinnvoll, auch wenn keine zusätzliche ärztliche Behandlung erforderlich ist. Das RKI weist darauf hin, dass alle Personen mit respiratorischen Symptomen potenziell an Covid-19 erkrankt sein könnten.
Personen mit Atemwegserkrankungen können sich seit dem 19. Oktober 2020 wieder telefonisch bei ihrem bei ihrem Hausarzt krankschreiben lassen (siehe auch unten unter "Wohin wenden Sie sich, wenn Sie sich testen lassen möchten?").
Da sich die geänderten Test-Empfehlungen auf die Dunkelziffer der Infizierten auswirken kann, sind das Einhalten der AHAL-Regeln und auch das Reduzieren der Zahl der individuellen Kontakte besonders wichtig.
Wer übernimmt die Kosten für einen Corona -Test?
Für die vorgenannten Fälle übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung/Pflegeversicherung die Kosten aufgrund der gültigen Rechtsverordnung. Das gilt unabhängig vom Versicherungsstatus der zu testenden Person, und damit auch für Personen ohne Versicherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine versicherungsfremde Leistung, für die der Bund einen Bundeszuschuss aus Steuermitteln leistet.
Wenden sich Privatversicherte mit Symptomen an ihren Arzt und wird der Test ärztlich verordnet, so handelt es sich um einen Versicherungsfall ihrer privaten Krankenversicherung. Die Patienten erhalten eine Rechnung, die sie zur Erstattung bei ihrer Versicherung einreichen können.
Testbeauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD): Wird der Test vom Gesundheitsamt durchgeführt oder beauftragt, werden die Kosten aufgrund der gültigen Rechtsverordnung vom Öffentlichen Gesundheitsdienst übernommen und aus dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Übernommen werden auch die Kosten für die Rückkehr aus einem Risikogebiet.
Rückkehrer aus Nicht-Risikogebieten (sowohl gesetzlich und privat Versicherte) müssen wiederum seit dem 15. September ihre Tests selbst zahlen.
Wer übernimmt die Kosten für einen Antikörper-Test?
Antikörper-Tests bei COVID-19-typischen Symptomen zahlt in bestimmten Fällen die gesetzliche Krankenversicherung. Die Testung mittels Antikörper-Test ist dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie begründet ist und zwei Blutproben im Abstand von mind. 7 bis 14 Tagen untersucht werden, wobei die zweite Blutuntersuchung 3 bis 4 Wochen nach Symptomeintritt erfolgen sollte.
Die Abklärung einer zurückliegenden Infektion bei aktuell nicht erkrankten Personen oder zur Prüfung der Immunität ist keine vertragsärztliche Leistung und wird als IGeL berechnet. Wer sie unter diesen Voraussetzungen haben möchte, muss also selbst dafür zahlen.
Inzwischen dürfen auch Apotheken solche Tests anbieten
Seit dem 21. Dezember 2020 dürfen Apotheken nach einer Entscheidung von Bund und Ländern Antikörper-Schnelltests durchführen. Die Kosten für einen Schnelltest zahlen die Verbraucher selbst. Die Preise zur Durchführung eines Schnelltests können die Apotheken frei bestimmen. Da die Durchführung eines Tests eine Schulung voraussetzt, ist eine Abgabe für den Selbstgebrauch an Verbraucher weiterhin nicht möglich.
Allerdings dürfen in Apotheken nur Personen getestet werden, die keine Krankheitssymptome aufweisen. Personen mit Symptomen müssen sich weiterhin an einen Arzt wenden.
Apotheken können selbst entscheiden, ob sie einen Test-Service anbieten möchten. Sollten Sie den Wunsch haben, einen Antikörper-Schnelltest durchzuführen, fragen Sie in Ihrer Apotheke nach, ob eine Testung möglich ist. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind, werden vermutlich nicht alle Apotheken in Deutschland diesen Service anbieten.
Wohin wenden Sie sich, wenn Sie sich testen lassen möchten?
Der erste Ansprechpartner ist der Hausarzt. Rufen Sie in der Praxis an und schildern Ihren Verdacht.
- Handelt es sich um eine leichte Atemwegserkrankung ohne Anzeichen für Corona, kann Sie der Hausarzt krankschreiben. Die Krankschreibung am Telefon ist befristet vorerst bis 31. März 2021 wieder möglich. In diesem Zeitraum können Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei vom Zustand des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
- Bei diesem Termin sollten Sie bei Verdacht auf Corona räumlich oder zeitlich von anderen Patienten getrennt sein.
- Sollte zusätzlich ein Test auf das Coronavirus erforderlich sein, nimmt ihn der der Arzt entweder selbst vor oder informiert Sie darüber, wo Sie sich testen lassen können. Ist für diese Untersuchung eine Überweisung erforderlich, stellt Ihnen der Hausarzt eine aus. Achtung: Falls Sie als Verdachtsfall mit leichten Symptomen nach Rücksprache mit dem Arzt erst einmal zu Hause bleiben und es Ihnen dann doch schlechter geht, rufen Sie unverzüglich wieder beim Arzt an und geben Sie Bescheid!
Ersteinschätzung zu Infektion auch telefonisch unter 116 117 möglich
Unter der Rufnummer 116 117 des ärztlichen Bereitschaftsdiensts können Sie nun auch eine telefonische Ersteinschätzung erhalten, ob sie möglicherweise an COVID-19 erkrankt sind.
Wählen Sie die Nummer und fragen nach der Ersteinschätzung, wird man Sie nach Patientendaten wie Geschlecht und Alter, chronischen Krankheiten, Vorerkrankungen und Medikation, Leitsymptomen und Begleitbeschwerden abfragen. Das Ergebnis ist dabei keine Diagnose, sondern eine Einschätzung, wie dringlich eine Behandlung ist.
Sie bekommen außerdem eine Empfehlung, wer für Sie die richtige Anlaufstelle für eine Behandlung ist.
Weitere verlässliche Antworten und konkrete Informationen, wie Sie sich schützen und anderen helfen können finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums https://www.zusammengegencorona.de.