Immer wieder beschweren sich Riester-Sparer:innen von Volksbanken und Sparkassen, dass sie neue Verträge abschließen sollen, wenn sie von der Ansparphase in die Auszahlungsphase übergehen. Für den neuen Abschluss sollen Kund:innen erhebliche Kosten zahlen. Jetzt gibt es ein BGH-Urteil dazu.
Darum ging es in der Klage gegen die Sparkasse
Wenn Verbraucher:innen einen Riester-Vertrag abschließen und jahrelang Geld einzahlen, dürfen sie auch eine Leistung in Form einer Rente erwarten. Schließlich ist so ein Vertrag nicht mit dem Renteneintritt beendet, es wechseln dann nur die Vorzeichen: Sie bekommen dann eine Rente, statt weiter einzuzahlen.
Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, bekommen Sie vom Anbieter ein oder mehrere Vertragsangebote für die Verrentungsphase. Die Regelung dazu finden Sie in Ihrem Riester-Vertrag. Der dann angebotene Verrentungsvertrag wird von Ihrer Sparkasse und dem Versicherer abgeschlossen. Sie als Rentner:in sind lediglich die begünstigte Person. Aus diesem Vertrag geht hervor, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird.
Für den Abschluss dieser neuen Verträge werden Sparer:innen aber neue "Abschlusskosten" sowie "übrige Kosten und Verwaltungskosten" in Rechnung gestellt. Ferner kassiert die Sparkasse eine Provision vom Versicherer, wenn der Vertrag zustande kommt.
Wie sieht die Rechtslage bei Sparkassen aus?
Der BGH hat im Rahmen der Verbandsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach entschieden, dass die beanstandete Kostenklausel rechtswidrig ist (BGH, Az XI ZR 290/22). Die auch bei anderen Sparkassen weit verbreitete Klausel in den Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag "Vorsorge Plus" lautet wie folgt:
B. Ansparphase
4. Übergang in die Auszahlphase
4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlphase (...)
"Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden Sparer:innen gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Auf diese Formulierungen sollten Sie achten:
- "übrige Kosten",
- "Verwaltungskosten" oder
- "Verwaltungskosten vom Deckungskapital"
Sollten diese Kosten berechnet werden, können Sie das Angebot nachbessern lassen. Verweisen Sie dafür auf Ihren Vertrag, in dem derartige Kosten nicht vereinbart waren.
Wehren Sie sich deshalb gegen solche Klauseln. Diese Kostenklausel war schon vor der BGH-Entscheidung Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Interesse der Verbraucher:innen geführt hatte.
Darauf sollten Sie als Kund:innen von Volks- und Raiffeisenbanken achten
Die Volks- und Raiffeisenbanken verwenden in ihren Verträgen andere Klauseln als die Sparkassen. In Riester-Banksparplänen, die meist als "VR-RentePlus"-Verträge angeboten wurden, sind Abschluss- und Vertriebskosten im Vertragstext sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch wurden sie Kund:innen in Rechnung gestellt.
So heißt es beispielsweise im Vertrag: "Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet." Zwei Sätze weiter steht dagegen: "Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden."
Die zuerst genannte Klausel, wonach keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden, ist natürlich klar und verständlich und daher nicht zu beanstanden.
Nach der BGH-Entscheidung vom 21. November 2023 ist nach Auffassung der Verbraucherzentralen auch die Kostenklausel bezüglich "einmaliger Verwaltungskosten" der Volksbank unwirksam. Dazu liegt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung vor.
Prüfen Sie das Angebot für eine VR-RentePlus-Sofortrente daher genau auf die darin enthaltenen Kostenarten:
- Sie können ein Angebot verlangen, bei dem Abschluss- und Vertriebskosten nicht berechnet werden. Verweisen Sie auf die zitierte vertragliche Vereinbarung.
- Sofern Ihnen "jährliche übrige einkalkulierte Kosten" berechnet werden, können Sie das Angebot ebenfalls nachbessern lassen, indem Sie auf Ihre vertragliche Vereinbarung verweisen.
Nach Auffassung der Verbraucherzentralen dürfen Ihnen auch nicht "einmalige Verwaltungskosten" in Rechnung gestellt werden, weil die entsprechende Klausel ebenfalls rechtswidrig sein dürfte. Diese Verwaltungskosten werden meist als "einmalig übrige einkalkulierte Kosten" bezeichnet.
Viele Verträge für die VR-Rente Plus enthalten im Abschnitt II. zur Auszahlungsphase keine Kosteninformationen. Stattdessen steht dort, wann Ihnen die Bank spätestens ein Angebot für die Auszahlung der Rente unterbreiten wird. Außerdem steht dort, dass, wenn Sie der Bank nicht rechtzeitig eine Mitteilung schicken, die Bank nach ihrem Ermessen eine Auszahlungsform bestimmt.
Die Verbraucherzentralen bezweifeln, dass dies zulässig ist. Ihrer Auffassung nach darf die Bank Ihre Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Verrentungsangebot, für das die Bank auch noch Provisionen vom Versicherer kassiert, nicht voraussetzen. Sie müssen sich mit Ihrer Bank einigen, wann die Verrentungsphase beginnt. Wenn das nicht gelingt, bleibt der Rechtsrahmen so, wie er sich aus dem VR-Rente Plus-Vertrag ergibt.