Schlechte oder fehlende Kinderbetreuung in Hotel oder Ferienanlage

Stand:
Haben Sie einen Urlaub mit Kinderbetreuung gebucht, können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn vor Ort keine Betreuung angeboten wird.
Kind und Clown

Das Wichtigste in Kürze:

  • Entscheidend für eventuelle Ansprüche ist, was bei der Buchung vereinbart wurde.
  • Mängel sollten Sie dokumentieren und unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen.
  • Unter Umständen kann der Reisepreis reduziert werden.
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Auch im Urlaub wollen Eltern sich gerne einmal zurücklehnen und freuen sich, wenn Ihnen die Kinderbetreuung abgenommen wird. Doch nicht immer können Eltern dann auch wirklich entspannen. Missfällt die Kinderbetreuung oder fällt diese aus, so ist die genaue Vereinbarung bei Buchung entscheidend. Sofern kein Familienurlaub mit 24-Stunden-Rundumbetreuung gebucht wurde, kommt es auf den Einzelfall an, ob Sie wegen eines Reisemangels den Reisepreis mindern können.

Mangel anzeigen, Reisepreis mindern

Sie können den Reisepreis nicht mindern, wenn bei der Kinderbetreuung nur Ärgernisse auftreten. Sofern keine Zusage bei der Buchung über eine bestimmte Betreuung erfolgt ist, muss der Veranstalter je nach Reise nur unterschiedliche Bedingungen erfüllen. Ärgernisse wie Altersbeschränkungen, Sprachprobleme oder festgelegte Betreuungszeiten berechtigen dabei nicht zu einer Minderung. Für die Beurteilung, ob ein Mangel oder ein bloßes Ärgernis vorliegt, ist auch entscheidend, welche Buchungskategorie gewählt wurde: Bei Kinder-/Familienhotels oder Firstclass-Reisen kann mehr Leistung erwartet werden als im kleinen Bed-and-Breakfast-Hotel.

Fehlt trotz Vereinbarung die entsprechende Kinderbetreuung oder Spiel- und Bademöglichkeit für Kinder, haben Sie Anspruch auf Minderung Ihres Reisepreises.

Sammeln Sie daher umfassend Beweise und dokumentieren Sie die vorliegenden Mängel (Fotos, Videos, Zeugen). Daneben müssen Sie Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen. Informieren Sie den Reisevermittler, so muss dieser den Reiseveranstalter über die Mängel in Kenntnis setzen. Die Mängelanzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen. Alternativ können Sie sich auch schriftlich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigen lassen. Dazu reicht es aus, dass der bevollmächtige Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollten Sie den Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informieren. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter muss nun den Mangel beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Sie selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Kann der Mangel während der Reise nicht behoben werden, so steht Reisenden nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises zu.

Ansprüche geltend machen

Wurde der Vertrag vor dem 01.07.2018 geschlossen, müssen Sie Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende geltend machen. Für Reisen nach dem 01.07.2018 ist der Anspruch auf (Teil-) Rückzahlung des Reisepreises bis zu zwei Jahre nach geplanter Beendigung der Pauschalreise möglich. Dazu müssen Sie die Ansprüche schriftlich und nachweisbar beim Reiseveranstalter anzeigen. Dies machen Sie am besten per Fax oder Einwurfeinschreiben.

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:

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