IGeL: Keine Vorkasse bei Selbstzahlerleistungen

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Wenn Sie beim Arzt eine Individuelle Gesundheitsleistung, kurz: IGeL, in Anspruch nehmen, müssen Sie weder vorab bezahlen noch eine Anzahlung leisten. Vielmehr muss der Arzt oder die Ärztin Ihnen eine Rechnung ausstellen – und zwar nach der Behandlung.
Arzt nimmt Geldscheine entgegen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) machen gesetzlich Versicherte zu Privatpatient:innen. Damit gelten klare Vorgaben für die Bezahlung.
  • Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Behandlung in Vorleistung gehen, eine Rechnung darf er oder sie erst nach der Behandlung stellen.
  • Eine Vorkasse oder pauschale Abrechnung ist unzulässig.
  • Eine Barzahlung ist möglich, aber nur nach Ausstellung einer Rechnung.
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Keine Behandlung ohne Rechnung

Wenn sich gesetzlich Versicherte für eine IGeL entscheiden, werden sie zu Privatpatient:innen. Damit gelten die Vorschriften der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das heißt, eine Rechnung ist Pflicht.

Zudem gilt eine Vorleistungspflicht des Arztes oder der Ärztin, das heißt, er oder sie muss zunächst die Behandlung durchführen, bevor er überhaupt einen Zahlungsanspruch hat. Aus diesem Grund müssen Patient:innen auch keine Vorkasse oder Anzahlung leisten.

Nach § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird eine Vergütung für den Arzt oder die Ärztin durchsetzbar, wenn dem Patient:innen eine Rechnung gestellt worden ist, die bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthält. Diese Mindestangaben können Ärzt:innen nur nach der Behandlung sicher auflisten. Erst wenn sie die korrekte Rechnung erstellt und überreicht haben, müssen Patient:innen bezahlen. Ein Zahlungsbeleg, wie etwa eine Quittung, reicht nicht aus.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Gerade bei kleineren Behandlungen erstellen viele Praxen die Rechnung meist sofort nach der Behandlung. Eine solche Rechnung muss aber die gesetzlichen Mindestangaben erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Angabe des Datums sowie die Bezeichnung und Anzahl der einzelnen Leistungen inklusive Wahl der Gebührennummer und des Steigerungssatzes. In unserer Übersicht erfahren Sie, wie Sie eine Rechnung prüfen.

Diese Punkte muss eine IGeL-Rechnung auflisten:

  • Angaben zum Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger,
  • das Datum der Leistungserbringung,
  • die passende Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ/GOZ),
  • die Bezeichnung der einzelnen Leistungen,
  • den Steigerungssatz der einzelnen Leistungen,
  • den Betrag jeder Einzelleistung,
  • eine verständliche und nachvollziehbare Begründung bei einem erhöhtem Gebührensatz,
  • den Gesamtrechnungbetrag.

Wie kann ich bezahlen?

Ärzt:innen können entscheiden, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Generell müssen Praxen keine Kartenzahlung ermöglichen, sondern dürfen von Patient:innen durchaus eine Barzahlung verlangen. Grundsätzlich müssen Sie die Behandlung unmittelbar nach Erhalt der Rechnung bezahlen.

Ärzt:innen können gesetzlich versicherte Patient:innen aber nicht dazu verpflichten, genügend Bargeld mit sich zu führen. Üblich ist daher die Vereinbarung einer Zahlungsfrist, die auf der Rechnung angegeben und von Ärzt:innen bestimmt werden darf. Die Patient:innen haben innerhalb dieser Frist zu zahlen, da die Ärzt:innen nach Ablauf der Frist berechtigt sind, den Patient:innen eine Mahnung zu schicken.

Eine gesetzliche Zahlungsfrist für IGeL gibt es nicht, jeder Arzt und jede Ärztin kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen. Sie müssen diese aber in der Rechnung ausweisen. Die Fristen liegen normalerweise bei 14 bis 30 Tagen.

  • Zahlen Sie nicht vor Beginn der Behandlung, sondern warten Sie ab, dass der Arzt oder die Ärztin die Behandlung wie vereinbart erbringt.

  • Ärzt:innen sind nicht berechtigt, von Ihnen Vorauszahlungen oder Anzahlungen zu verlangen.

  • Sie müssen auch nicht unmittelbar nach der Behandlung bezahlen. Bestehen Sie auf einer ordnungsgemäßen Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzt:innen.

  • Gesetzlich Krankenversicherte sind nicht verpflichtet, IGeL-Behandlungen sofort bar zu bezahlen.

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