Finanzberater müssen ihren Kunden offenlegen, wie viel sie bei der Vermittlung von Finanzprodukten wie zum Beispiel Investmentfonds und Zertifikaten verdienen. Für ihre Dienste erhalten die Anbieter gemeinhin so genannte "Kick-backs". Kick-backs sind Rückvergütungen von den Produktgebern: als Ausgabeaufschläge und/oder als jährliche Bestands- oder Vertriebsfolgeprovision. Berater von Banken und Sparkassen
In der Finanzberatung bei Banken und Sparkassen ist es lange Zeit üblich gewesen, Verbraucher über solche Provisionen nicht zu informieren. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof 2006 ein Ende gesetzt (
Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05). Seitdem müssen die Berater von Banken und Sparkassen die Kick-backs offenlegen. Diese Pflicht leitet sich für den Bundesgerichtshof aus dem Interessenskonflikt ab, in dem die Berater der Institute stecken: Einerseits müssen sie im Rahmen des Beratungsvertrages dem Kunden die bestmögliche Anlage empfehlen; auf der anderen Seite aber haben sie ein eigenes finanzielles Interesse, die Anlagen zu verkaufen, die ihnen die höchstmöglichen Provisionen garantieren. Ob der Berater bei seinen Empfehlungen ausschließlich das Kundenwohl oder auch eigene Gewinninteressen verfolgt, kann der Anleger nach dem BGH-Spruch nur erkennen, wenn er neben allen anderen wichtigen Informationen auch genaue Auskunft über die Kick-backs erhält. Verschweigt ein Berater eine solche Rückvergütung, so ist die Bank oder Sparkasse zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Verfahren entschieden (
Urteile vom 11.01.2011, Az.: XI ZR 220/08 und weitere), dass auch das Verschweigen höherer Entgelte als im Prospekt ausgewiesen, vertragswidrig ist. Mit unserem Musterbrief können Kunden von ihrer Bank verlangen, der gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung der Provisionen nachzukommen.
So genannte "Freie Berater"
Noch nicht endgültig geklärt ist, ob auch freiberufliche Finanzberater über Kick-backs aufklären müssen. Einige Oberlandesgerichte haben diese Verpflichtung verneint; das Oberlandesgericht Stuttgart hat sie bejaht (
Urteil vom 12.05.2010, Az.:3 U 200/09). Allerdings hat der BGH in einem anderen Verfahren entschieden, dass im Unterschied zu den Beratern von Banken, Sparkassen und Versicherungen freiberufliche Berater die Rückvergütungen unter bestimmten Umständen nicht zu erwähnen brauchen (
Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09). Die Ansprüche der Kunden
Für den Kunden ist es schwierig zu erfahren, ob bei Geldanlagen vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 Kick-backs an Berater von Bank oder Sparkasse geflossen sind. Aus Sicht der Verbraucherzentrale allerdings haben Verbraucher ein Recht, eine Offenlegung der erhaltenen Vertriebsvergütungen zu verlangen.
Wer Ansprüche auf Schadenersatz durchsetzen möchte, hat dazu nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich drei Jahre lang Zeit. Die Frist beginnt nach Auffassung der Verbraucherzentrale mit Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erfährt, dass er nicht über Rückvergütungen informiert worden ist. Die Frage des Fristbeginns der Verjährung ist allerdings strittig, sodass Betroffene sich möglichst rasch an einen Anwalt wenden sollten, wenn sie eventuelle Schadenersatzansprüche prüfen lassen wollen.
Erhält der Kunde keine Kenntnis von der fehlenden Aufklärung, so verjähren Schadenersatzansprüche spätestens nach zehn Jahren. Vor der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 2002 galt hingegen eine 30-jährige Verjährungsfrist. Allerdings wurde diese Frist auch für Fälle vor dem 1.1.2002 in einer Übergangsregelung auf 10 Jahre gekürzt. Dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche aus diesen Altfällen vor 2002 zum 31. Dezember 2011 verjähren.


