Einem Reisenden generell das Recht zu verwehren, die Beförderungsleistungen nur teilweise in Anspruch zu nehmen, benachteiligt ihn entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen British Airways und die Deutsche Lufthansa entschieden. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Airlines durften die Kunden die gebuchten Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge nutzen. "Trat man den Hinflug nicht an, verfiel der Rückflug, obwohl er gebucht und bezahlt war", erläutert Petra von Rhein, Reiserechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern das Problem. "Laut der Klausel konnte ein Fluggast sogar von einem Langstreckenflug ausgeschlossen werden können, wenn er den Zubringerflug nicht nutzte".
Diese Bedingung wurde nun vom BGH für unwirksam erklärt. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in der Vorinstanz die Kundenfeindlichkeit der Klausel festgestellt, da sie das Ziel verfolgt, "den Reisenden seines Weitertransportanspruchs zu berauben". Dagegen hatte das Oberlandesgericht Köln die Klausel für zulässig erachtet, da die Fluggesellschaft damit nur die Beförderungskonditionen zum Ausdruck brächte. Dieser Auffassung hat der BGH in seinem Urteil widersprochen. Nur, wenn der Fluggast schon bei der Buchung nicht die Absicht hat, die Gesamtleistung des Luftfahrtunternehmens in Anspruch zu nehmen, sondern diese nur bucht, weil ein Direktflug oder ein Oneway-Flug teurer wäre, könnte der Anspruch auf Teilleistung ausgeschlossen sein. "Von der bisherigen Klausel wurden aber auch die Fälle erfasst, in denen der Fluggast durch unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit oder veränderte Terminplanung den Hinflug nicht wahrnehmen kann", betont Juristin Petra von Rhein.
Angaben zum Urteil:
BGH, Urt. V. 29.4.2010 – Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09
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